Verbraucher müssen draußen bleiben: Der „echte“ B2B-Shop

Veröffentlicht: 27.04.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.04.2016

Ein reiner Shop für gewerbliche Kunden (B2B) hat vielerlei Vorteile. Herausstechen wird dabei das Argument eines fehlenden Widerrufsrechts für gewerbliche Käufe. Die Einrichtung eines B2B-Shops ist jedoch mit besonderer Sorgfalt verbunden. Hier gibt es nur Schwarz oder Weiß. Online-Händler, die im B2B-Bereich tätig sind, müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Beteiligung von Verbrauchern zu vermeiden.

Betreten Verboten

(Bildquelle Betreten Verboten: photodonato via Shutterstock)

Informationspflichten für Verbraucherverträge

Sind die über eine Webseite geschlossenen Verträge Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben, gehen damit Informationspflichten einher. Der größte Teil der Informationspflichten, den Online-Händler auf ihren Webseiten zu erfüllen haben, sind Informationspflichten speziell gegenüber Verbrauchern.

So muss auf Webseiten, auf denen Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, über das Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular informiert werden und auf der Bestellübersichtsseite die besonders wichtigen Informationen (z. B. Preis, wesentliche Merkmale, Versandkosten, Gesamtsumme) noch einmal zusammengefasst werden.

Diese entfallen nur dann, wenn der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden schließt oder zumindest ein Wille, nur mit diesen zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden können, ist auch nicht zu beanstanden und rechtlich möglich. Darin liegt keine Diskriminierung.

Ausschluss von Verbrauchern transparent und klar

Die Beschränkung auf ausschließlich gewerbliche Käufer muss jedoch transparent und klar sein. Hier ist ein ausdrücklicher Ausschluss auf der Webseite erforderlich, der auffällig und keineswegs versteckt im Shop angebracht werden muss. Ratsam ist ein gut wahrnehmbarer und auf jeder Seite des Shops erfolgender Hinweis. Was noch zu einem vollständigen B2B-Shop gehört, haben wir bereits im Beitrag „B2B-Handel: viele Online-Shops unzureichend“ erklärt.

Konkrete Gestaltungsvarianten hat das Landgericht Dortmund erst Anfang des Jahres für die B2B-Webseite profi-kochrezepte.de geprüft (Urteil vom 23.02.2016, Az.: 25 O 139/15).

Verbraucher bestellt – Trotzdem Verbraucherrechte?

Was ist, wenn doch einmal ein Verbraucher durchgerutscht ist und sich mit falschen Daten durch den Bestellablauf gemogelt hat? Der Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, kann sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2004, NJW 2005, 1045).

Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen.

 

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