Facebook-Urteil: Rechtssicherer Einsatz nur noch mit dem „Shariff“-Button

Veröffentlicht: 03.05.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.05.2016

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, nach welchem der Einsatz des Facebook-“Like“- oder „Gefällt mir“-Button unzulässig sein soll, ist wie eine Bombe eingeschlagen. Plötzlich stand das komplette Internet (zumindest hierzulande) auf dem Kopf. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und damit unumgänglich für alle Webseitenbetreiber, die den „Gefällt mir“-Button verwenden.

Facebook Hero

(Bildquelle Superheld: Rawpixel.com via Shutterstock)

Hintergrund der Plug-Ins

Bei der Einbindung von Plug-Ins zu sozialen Netzwerken wird bereits beim Aufrufen der Internetseite eine Verknüpfung zwischen dem Computer des Webseitenbesuchers und den Servern von Facebook hergestellt. Dabei werden unter anderen die IP-Adresse des Webseitenbesuchers als auch weitere Information an den Facebook-Server in den USA übermittelt.

Besonders daran ist, dass dies unabhängig davon, ob der Webseitenbesucher bei Facebook registriert bzw. eingeloggt ist oder nicht, geschieht. Auch Daten nicht bei Facebook registrierter bzw. aktuell nicht eingeloggter Nutzer werden an Facebook übertragen, dort gespeichert und weiterverwendet.

Bei zum Zeitpunkt des Aufrufs der Webseite bei Facebook eingeloggten Nutzern findet außerdem eine Zuordnung der gesammelten Information zum persönlichen Facebook-Account statt. Bei Nutzung des Plug-Ins, d.h. beim Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons, werden auch diese Informationen dem jeweiligen Facebook-Account zugeordnet. Ohne genaue Information und Einwilligung der Betroffenen darf dies aber nicht passieren.

Landgericht Düsseldorf: Was war passiert?

Am 09.03.2016 hat das Landgericht Düsseldorf in einem von der Verbraucherzentrale angestrengten Verfahren geurteilt, dass die Verwendung des „Like-Buttons“ von Facebook nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellt (Az. 12 O 151/15). Anlass war die Webseite des Modehändlers Peek & Cloppenburg.

Maßgeblich für die Entscheidung war, dass für die Verwendung des "Gefällt mir“-Buttons eine ausdrückliche, vor Einlass auf die Webseite erfolgte, Einwilligung notwendig ist. Unterlässt der Webseitenbetreiber die notwendigen und vollständigen Hinweise auf die Datenerhebung und Verwendung – was derzeit unumgänglich ist –, begeht er einen Datenschutzverstoß.

Ergo: Obwohl ober- bzw. höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht ergangen sind, ist eine gefahrenlose Verwendung des Buttons nicht möglich. Über die vom Gericht geforderte transparente Belehrung über die erhobenen Daten und deren Verwendung bei Facebook besteht jedoch keine Kenntnis.

Problemlösung

Wie also das Problem lösen? Im Folgenden sollen die bestehenden Möglichkeiten und eine entsprechende Risiko- bzw. Nutzenabwägung dargestellt werden.

Variante 1: Das Aus für den „Gefällt mir“-Button

Eine Möglichkeit ist, komplett auf Plug-Ins wie den „Gefällt mir“-Buttons zu verzichten. Diese Möglichkeit bietet zwar aus rechtlicher Sicht maximalen Schutz. Alle Vorteile, wie die aktive Verknüpfung von Webseite und Facebook-Account und damit mehr Traffic auf der Facebook-Präsenz gehen aber dadurch verloren oder werden zumindest merklich gemindert.

Übrigens: Weiterhin unbedenklich möglich ist eine reine Verlinkung zu Facebook.

Fazit: Maximale Rechtssicherheit, aber Verlust an Aktivitäten und Interaktionen auf Facebook-Account

Variante 2: Verwendung des „Shariff“-Buttons

Eine gute Alternative, nicht auf Likes verzichten zu müssen, ist der sog. „Shariff“-Button, der von der Computerzeitschrift c’t ins Leben gerufen wurde (dort mit Anleitung). Die Besonderheit beim sog. „Shariff“-Button ist, dass keine Datenübertragung stattfindet. Deshalb wird diese Lösung auch von Datenschutzbeauftragten als zulässig eingestuft. Problematisch ist jedoch, dass die Logos der Sozialen Netzwerke (z.B. Facebook-Logo) verwendet wird, was zu markenrechtlichen Komplikationen führen kann.

Fazit: hohe Rechtssicherheit, Implementierung des „Shariff“-Buttons notwendig, Anpassung der Rechtstexte notwendig, markenrechtliche Schritte durch soziale Netzwerke denkbar

Variante 3: Verwendung der 2-Klick-Funktion

Seit einigen Jahren ist die sog. 2-Klick-Funktion in Gebrauch, mit welcher Internetnutzer die Kontrolle über Ihre Daten behalten sollen. Auf Webseiten werden dazu die entsprechenden Buttons (z.B. der „Gefällt mir“-Button von Facebook) zunächst deaktiviert und als ausgegraute Schaltfläche angezeigt. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung, d.h. durch Aktivierung der Schaltfläche wird eine Verknüpfung zu dem Server von Facebook hergestellt und die Datenübermittlung beginnt.

Aktuell ist jedoch unklar, ob diese Funktion tatsächlich rechtsicher ist. Eine informierte Einwilligung, wie sie das Gericht fordert, fehlt weiterhin. Auch mit der 2-Klick-Funktion steht nicht fest, welche Daten von Facebook erhoben und später genutzt werden.

Fazit: Bedingte Rechtsicherheit durch unvollständige Einwilligung

Variante 4: Es geht weiter wie bisher

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, weiterhin wie bisher zu verfahren, d.h. das Plug-In wie gewohnt auf der Webseite zu verwenden und entsprechend in der Datenschutzerklärung in einer Klausel zu belehren. Aufgrund der Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf ist dies jedoch keine rechtssichere Alternative.

Fazit: Keine Rechtssicherheit, es besteht Abmahngefahr

Zusammenfassung und Praxistipp

In aller Regel werden sich Webseitenbetreiber zwischen den ersten beiden Alternativen entscheiden, um rechtlich sicher zu handeln. Eine Abwägung der verschiedenen Lösungen kann letztendlich aber nur jeder Webseitenbetreiber für sich selbst treffen. Anzumerken sei hier, dass bereits die erste Abmahnung beim Händlerbund in Bearbeitung ist. Es ist davon auszugehen, dass es weitere Abmahnungen diesbezüglich geben wird.

Es bleibt außerdem abzuwarten ob und wie Facebook reagieren wird. Hinsichtlich der Datensammlung wird Facebook jedoch ein flächendeckender Verzicht auf seine Plug-Ins in Deutschland schmerzlich bewusst werden.

OnlinehaendlerNews hat sich für Variante Zwei entschieden. Bis auf unseren Webseiten eine technische Umstellung auf den „Shariff“-Button erfolgt ist, werden wir jedoch komplett auf Plug-Ins zu Facebook verzichten.

 

Fragen über Fragen - die Möglichkeit, diese zu stellen, bietet sich auf dem Treffpunkt des Händlerbundes in Berlin am 10.05.2016. Außerdem können Online-Händler an diesem Abend einen Vortrag zum rechtssicheren Einbinden von Plug-Ins lauschen.

Kommentare  

#8 Redaktion 2016-05-09 10:14
Hallo Savanna,

wir empfehlen, unsere Lösungsvariante n auch für die österreichische Domain zu berücksichtigen.

Beste Grüße
die Redaktion
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#7 Savanna 2016-05-07 13:28
Guten Tag,

vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Ich hätte ebenfalls noch eine Frage: gilt diese Rechtslage nun nur in Deutschland? Was passiert wenn deutsche Kunden auf meiner österreichische n Seite einkaufen und diese noch den Like-Button beinhaltet?

Viele Grüße,
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#6 Redaktion 2016-05-04 15:09
Hallo Frau Zercher,

ja, Sie liegen richtig. Wenn mit Klick auf das Icon lediglich eine Verlinkung zum Profil stattfindet, findet keine Datenübetragung statt. Diese Version kann weiterverwendet werden.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#5 Redaktion 2016-05-04 15:07
Sehr geehrte Frau Eydner,

vielen Dank für die Rückfrage. Das Gericht hat sich ausdrücklich nur mit dem "Gefällt mir"-Button beschäftigt. Das Urteil ist aber auch auf den "Teilen"-Button übetragbar, da hier eine ähnliche Datenübertragun g statfindet, für die derzeit keine rechtssichere Einwilligung möglich ist.

Viele Grüße,
Yvonne Bachmann
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#4 Caroline 2016-05-04 15:07
Deutschland und Europa behindern die Menschen die im Internet Geld verdienen müssen. Der Facebooklike Button ist einer der wichtigsten Googlerankingfa ktoren für die eigene Webseite. Schon jetzt haben Engländer und Amerikaner sich überwiegend das Amazongeschäft Händler Geschäft unter den Nagel gerissen (umsatzsteuerfr ei!). Amerikaner sind überhaupt nicht verpflichtet ein Impressum auf ihrer Seite einzubinden. Die können schön in Deutschland unbehindert ihren Geschäften nachgegen und auch weiterhin den Facebooklikebut ton einsetzen und mit Hilfe von Google an den Webseiten der Deutschen vorbeirauschen und das Geld machen. Den Content für die amerikanisch / deutschen Webseiten schreiben Osteueropäer für 2-3 Euro die Stunde den Rest bekommt die Outsourcing Firma. Europa und Deutschland haben nichts verstanden - behindern ihr eigenes Volk!!!!
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#3 Rolf Hellmeier 2016-05-04 14:40
wir haben ja auch sonst nichts zu tun.......;-)

klick,klick, weg isser....!

Mit freundlichen Grüßen
Rolf Hellmeier
ziczac-affaires
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#2 Katja Zercher 2016-05-04 14:33
Guten Tag,

bitte eine Frage zu dem sehr ausführlichen Artikel.

Mit dem Hinweis unter Problemlösung 'Übrigens: Weiterhin unbedenklich möglich ist eine reine Verlinkung zu Facebook, sind damit die Leisten gemeint, die direkt auf die jeweiligen Facebook, Twitter, Google Unternehmens-Se iten verlinken? Auf der Onlinehändler Seite sind diese Buttons oben und seitlich der Website. Diese sind also weiterhin erlaubt?

Besten Dank

Katja Zercher
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#1 Eydner 2016-05-04 14:20
Sehr geehrte Frau Bachmann, auf unserer Webseite gibt es einen Button, "Auf Faceboock teilen". Ist das auch abmahnfähig?
Viele Grüße K. Eydner
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