Eine Woche ist sie nun alt, die neue Informationspflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Viele Händler haben immer noch Schwierigkeiten, Sinn und Zweck dieser neuen Informationspflichten nachzuvollziehen. Auch der genaue Zeitpunkt der Erfüllung der nachstreitlichen Informationen ist für viele noch unklar. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Fragen auf den Punkt gebracht.
Unternehmer aus bestimmten Branchen (beispielsweise Finanzen, Banken, Reisen, Versicherungen) sind verpflichtet, sich einer Schlichtungsstelle anzuschließen. Die Regel für reguläre Online-Händler von Waren und Dienstleistungen ist ein freiwilliger Anschluss.
Es hat für einen Online-Händler keine rechtlichen Folgen, sich nicht anzuschließen. Im Gegenteil ist nur eine freiwillige Schlichtung erfolgversprechend.
Wer mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat, ist jedoch verpflichtet, darüber zu informieren, inwieweit er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer deutschen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Online-Händler müssten ihre Kunden daher darüber in Kenntnis setzen, dass sie nicht bereit sind, sich mit ihnen auf anderem Wege einigen zu wollen, was grundsätzlich keinen guten Eindruck erwecken dürfte. Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll, steht dem Händler in jedem Fall offen.
Eine Liste der in Deutschland anerkannten Schlichtungsstellen bietet das Bundesjustizamt unter folgendem Link: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/.
Da die anerkannten Schlichtungsstellen als Verein tätig sind, erfolgt der Anschluss durch eine Mitgliedschaft.
Nein. B2B-Shops fallen weder unter die seit 9. Januar 2016, noch unter die seit 1. Februar 2017 gültigen Informationspflichten.
Wenn eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, ist der Händler zu weiteren Informationen verpflichtet, die sog. nachstreitlichen Informationspflichten.
Sie entstehen spätestens dann, wenn die Korrespondenz mit dem Kunden zu keinem sinnvollen Ergebnis bzw. zu keiner Einigung kommt.
Ja, da jeder Unternehmer, welcher mit einem Verbraucher Verträge schließt (Verbraucherverträge), betroffen ist (unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter der Unternehmer beschäftigt).
Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (samt Anschrift und Webseite) hinzuweisen.
Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
Der Hinweis muss in Textform (z. B. per E-Mail) gegeben werden.
Muster für die Hinweistexte haben wir bereits hier zur Verfügung gestellt.
Nein. Die Pflicht zum Hinweis auf die OS-Plattform bleibt unverändert und unabhängig von den neuen Pflichten bestehen.
Nein.
Bereits erschienene Teile der Themenreihe Streitschlichtung
Welche Vorteile bringt die ADR-Richtlinie für Online-Händler?
Welche Informationspflichten gelten für mich ab 1. Februar 2017?
Hinweispflichten ab 1. Februar: Auch stationäre Händler sind betroffen
Hinweispflichten ab 1. Februar: Die „nachstreitlichen Informationspflichten“
FAQ zu den vor- und nachstreitlichen Informationspflichten