Abgebrochene Warenkörbe sind für Online-Händler ein wirkliches Ärgernis. Der Kunde wollte bestellen, doch am Ende hat er es sich anders entschieden und den Warenkorb einfach voll stehen gelassen. Gründe für einen Kaufabbruch sind vielfältig – vielleicht fehlt die richtige Bezahlmöglichkeit, vielleicht ist der Lieblings-Versender nicht dabei oder die Versandkosten sind nicht transparent genug.
Online-Händler sollen alle Preise mit dem Zusatz „inkl. MwSt. zzgl. Versand“ versehen und dort auf die entsprechenden Versandbedingungen verlinken. Auch wissen viele Shop-Betreiber, dass auf der Bestellübersichtsseite ein Ausweis der konkreten Versandkosten zu erfolgen hat, denn vor dem Kauf ist stets der Endpreis aus Brutto-Warenwert inklusive der Versandkosten zu nennen. Soweit so gut und meist in allen Shops (standardmäßig) umgesetzt. Was den meisten aber nicht bekannt ist: Sogar im virtuellen Warenkorb eines Online-Shops sollten konkrete Versandkosten ausgewiesen werden.
Zurückzuführen ist die Angabe der Versandkosten im Warenkorb nicht auf eine eindeutige gesetzliche Regelung. Vielmehr hatte die Wettbewerbszentrale eine Abmahnung versendet, nach welcher zusätzlich zu den vorgenannten Informationen am Preis und auf der Bestellübersichtsseite auch beim Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb Versandkosten anzugeben sind. Grundlage sei ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 50/07). Eine gerichtliche Klärung zur Angabe der Versandkosten im Warenkorb gibt es unseres Wissens nach bisher nicht.
Da die meisten Shopsysteme das Feature jedoch anbieten, stellt sich die Frage des „Ob“ in der Praxis nur bedingt. Ergo: Noch bevor der Kunde zur Kasse schreitet, werden ihm die Informationen zur Höhe der Versandkosten im Warenkorb erteilt. Sehen Sie dazu folgendes Beispiel, welches so oder so ähnlich bei fast allen Shopsystemen zur Verfügung steht:
Beispiel: Versandkosten-Feature im Warenkorb