Vorsicht bei der Werbung mit der Aussage: „Lebenslange Garantie“

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 23.06.2016

Es gibt Produkte, die halten schier ewig - naheliegend, dass die Händler dort auch gerne mit aussagekräftigen Schlagwörtern wie „lebenslange Garantie“ oder "lifetime warranty" werben möchten. Hierbei sollten Online-Händler jedoch Vorsicht walten lassen.

 

 

Unterscheiden Sie bitte zunächst jeweils die kraft Gesetz bestehende Mangelgewährleistung und die daneben bestehende Garantie: Die gesetzliche Gewährleistung umfasst die Rechte des Kunden (primär Nacherfüllung, sekundär Minderung, Rücktritt, Schadensersatz), die ihm im Rahmen eines Kaufvertrages gegen den Verkäufer zustehen, wenn dieser eine mangelhafte Sache geliefert hat.

Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder Händlers, die über den "normalen" Umfang der gesetzlichen Gewährleistung hinausgeht.

Sehen Sie hierzu auch unsere weiterführenden Hinweise zu Garantien im Online-Handel und Garantien im Handel über Plattformen.

Die Unterscheidung ist wichtig, da mit der gesetzlichen Gewährleistung nicht geworben werden darf (da es eine rechtliche Selbstverständlichkeit ist), mit der Garantie als "Bonus" grundsätzlich aber schon. Der Hersteller / Händler kann den zeitlichen und räumlichen Umfang der Garantie frei gestalten - sei es, dass die Garantie nur auf bestimmte Teile des Produktes gewährt werden soll, nur Kunden innerhalb der EU zugute kommt oder aber z. B. 5 Jahre lang gelten soll.

Und auch die Einräumung einer sehr langen Garantiedauer ist grundsätzlich zulässig. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.06.2008 (Az: I ZR 221/05) bereits entschieden, dass es grundsätzlich nicht unzulässig ist, über einen Zeitraum von 30 Jahren und mehr eine Garantie anzubieten.

Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Artikel auch tatsächlich über diese lange Lebensdauer verfügt und die Garantie damit für den Kunden nicht praktisch wertlos ist.

Im Sachverhalt, den der BGH 2008 zu entscheiden hatte, ging es um Aluminiumdächer, auf welche eine Garantie von 40 Jahren eingeräumt worden war. Ein solches Vorgehen wurde von der Rechtsprechung zuvor noch als mit dem BGB-Verjährungsrecht nicht vereinbar angesehen, denn danach verjähren Ansprüche spätestens nach 30 Jahren. Wenn der Händler eine 40 Jahre währende Garantiezeit verspricht, die Ansprüche des Kunden jedoch spätestens nach 30 Jahren verjähren, würde der Händler ja etwas versprechen, was er später gar nicht einhalten muss.

Dem erteilte der BGH eine Absage, sodass auch mit einer Garantiedauer von 30 Jahren und mehr geworben werden darf.

Ob aus dieser Rechtsprechung des BGH allerdings auch der Schluss gezogen werden darf, dass die Werbung mit „lebenslanger Garantie“ zulässig ist, darf bezweifelt werden.

Zum einen handelt es sich bei dem Schlagwort „lebenslange Garantie“ um einen Begriff, der unbestimmt ist (denn der Händler kann kaum abschätzen, wir lange der Kunde leben wird).

Zum anderen wird mit dieser Aussage regelmäßig eine Garantiedauer versprochen, die ggf. weit mehr als 4 oder 5 Jahrzehnte betragen kann, so dass es zweifelhaft ist, ob der Garantiegeber überhaupt sicherstellen kann, dass sein Artikel über die versprochene Lebensdauer tatsächlich verfügt und die Garantie für den Kunden nicht praktisch wertlos wird.

Wir empfehlen daher, die Dauer der Garantie konkret zu benennen (z.B. „40 Jahre“) und sicherzustellen, dass die versprochene Lebensdauer realistisch bemessen ist. Von der Verwendung unbestimmter Aussagen wie z. B. „lebenslange Garantie“ bzw. „lifetime warranty“ raten wir ab.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.