Wer seine Ware in einem Vergleichsportal wie idealo.de, billiger.de oder in einem der anderen zahlreichen anderen Preisvergleichsportalen einstellt, muss neben der vollständigen und aktuellen Angabe des Preises und der Versandkosten auch andere Kennzeichnungspflichten einhalten. Diese ergeben sich beispielsweise aus diversen europäischen Verordnungen sowie aus deutschen Gesetzen.
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sowie die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) regeln u.a. die Kennzeichnungspflichten energieverbrauchsrelevanter Produkte und sollen die im Bereich der Haushaltsgeräte (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefriergeräten) gängige Energie-Effizienzskala auf weitere Produkte ausdehnen.
Nach § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) müssen Lieferanten und Händler sicherstellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. Da in einem Vergleichsportal bereits ein Preis genannt wird – was ja gerade der Sinn hinter einem Preisvergleichsportal ist – gilt auch hier die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse des Produkts.
Die folgenden Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten müssen auch in einem Vergleichsportal mit der Energieeffizienzklasse des Produkts gekennzeichnet werden:
Nach § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass auch bei jeder Werbung mit Preisen für ein Fernsehgerät nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen wird. Übrigens: Das Oberlandesgereicht Köln hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei der Werbung für LED-Monitore mit HDMI-Anschluss ebenso wie bei Fernsehgeräten die Energieeffizienzklasse angegeben werden muss (Urteil vom 26.02.2014, Az. 6 U 189/13).
Verbraucher möchten bei einer Anschaffung von Elektrohaushaltsgeräten nicht nur den Preis und die Marke wissen. Um sich vor dem Kauf einen Überblick über die Preise auf dem Markt zu verschaffen und Testergebnisse nachlesen zu können, ist eine Identifizierung durch eine konkrete Typenbezeichnung bereits im Vergleichsportal von Nöten. Bei der Bewerbung der Elektroprodukte in einem Vergleichsportal muss daher außerdem die konkrete Typenbezeichnung genannt werden.
Die Typenbezeichnung von Marken-Haushaltsgeräten ist ein wesentliches Merkmal und daher anzugeben, wenn das Gerät unter Angabe der Marke und eines Preises beworben wird (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 U 97/12). Zwar ging es im beschriebenen Fall um ein Werbeprospekt im stationären Einzelhandel. Es ist aber davon auszugehen, dass das Urteil auch für die Werbung von Elektrohaushaltsgeräten in einem Vergleichsportal gelten soll, da dort ebenfalls „Gerät unter Angabe der Marke und eines Preises beworben wird“.
In der Praxis stellt sich die mangelnde Kennzeichnungspflicht in einem Vergleichsportal zwar immer weniger, da die bekannten und großen Preisvergleichsportale reagiert haben und die strengen gesetzlichen Vorgaben selbst einhalten, indem die Energieeffizienzklasse sowie die Typenbezeichnung automatisch angezeigt wird oder zumindest technische Möglichkeiten zur Eingabe bereitgestellt werden. Nichtsdestotrotz sollten Händler hier kontrollieren, ob die Angaben im konkreten Preisvergleichsportal angezeigt werden und diese auch korrekt sind.
Unsere Artikelreihe zu Vergleichsportalen
Teil 1: Vergleichsportale und die Preisangabe
Teil 2: Vorsicht neuer Preis: Aktualität der Preisangaben auf einer Preisvergleichsplattform
Teil 3: Die Angabe der Versandkosten in einem Vergleichsportal
Teil 4: Elektro-Kennzeichnung in einem Vergleichsportal notwendig