Dreist oder berechtigt

Gewerblicher Kunde verlangt Widerrufsrecht

Veröffentlicht: 10.08.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.08.2023
Blauer Laser CNC-Schnitt aus Metall mit leichtem Funken
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In dieser Woche geht es wieder um das Widerrufsrecht. Ein Gewerbetreibender stellt verschiedene Produkte aus Metall her. Für eine Sonderanfertigung benötigt er spezielles Werkzeug, welches er in einem Shop bestellt. Dieser hat allerdings Lieferschwierigkeiten. Als sich abzeichnet, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert werden kann, behilft er sich anders, um wiederum seine Bestellung fertigzustellen. Als die Ware schließlich doch kommt, schildert der Gewerbetreibende die Situation, erklärt den Widerruf und schickt das Werkzeug zurück. Der Online-Shop schreibt den Kaufpreis auf dem Kundenkonto gut. Das findet der Gewerbetreibender komisch und bittet um Überweisung. Zu Recht?

Grundsatz: Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher:innen

Wie bereits in manchen der letzten Fälle, ist die Gretchenfrage hier wieder, inwiefern sich Gewerbetreibende auf verbraucherschützende Normen, wie etwa das Widerrufsrecht, berufen können. Die Antwort lautet: Gar nicht, wenn sie für gewerbliche Zwecke Produkte in einem Shop erwerben. Wer in seiner Rolle als gewerbetreibende Person ein Geschäft tätigt, kann sich nicht auf verbraucherschützende Normen berufen. 

Fazit: Rücknahme ist Kulanz

Das Ergebnis für den Fall ist daher eindeutig: Der Shop hätte das Werkzeug nicht zurücknehmen müssen. Die Annahme und die Gutschrift ist unter Kulanz zu verbuchen. Auf der anderen Seite hat der Shop aber auch Lieferschwierigkeiten und muss damit rechnen, dass sich die Kundschaft umorientiert. Um dem Shop den Aufwand zu ersparen, hätte der Kunde seine Bestellung aber auch einfach stornieren können. Alles in allem ist die Bitte um Überweisung im Sinne unseres Formates „dreist“.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#3 Marco 2023-08-16 15:35
Ich hatte schon öfters das der ein oder andere Gewerbetreibend e ein Produkt bei mir gekauft hat eine Rückgabe angefragt hat. Da ist man bei ebay quasi machtlos, da die Rücknahmen in der Widerrufsfrist nicht abgelehnt werden können.
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#2 Rath 2023-08-16 15:10
Ich habe auch immer wieder Gewerbekunden, die meine Baugruppen als Testsubjekte gebrauchen und dann ein Widerufsrecht verlangen. Das ist dreist und würde einen hohen Testaufwand für mich bedeuten.
Wenn ich als Kunde jedoch vom Kauf zurücktrete, weil der Verkäufer seinen Vertrag nicht einhalten kann (zu späte Lieferung) ist das gerechtfertigt. Nach diversen Rechtsprechunge n könnte K sogar zusätzlich auf Schadensersatz klagen, wenn ein Schaden nachweisbar ist (Kunde von K springt ab, Werkzeug muss woanders teurer organisiert werden ggf. mit Expressversand)
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#1 Dirk 2023-08-11 09:51
Die Frage ist hier aber auch, ob der Verkäufer des Werkzeugs eine verbindliche Lieferzeitangab e gemacht hat, die er dann nicht eingehalten hat. Ggf. hätte der gewerbliche Käufer dann aus diesem Grund ein Recht auf Rücktritt und Erstattung.

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Antwort der Redaktion

Hallo Dirk,

guter Punkt, allerdings ist es so, dass die bloße Einhaltung einer Lieferzeitangab e im Shop noch nicht zum Rücktritt berechtigt. Hier erfährst du, warum: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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