Ab April 2012 werden für Onlineshops in der Schweiz einige Neuregelungen in Bezug auf den elektronischen Geschäftsverkehr wirksam. Auch wenn viele Schweizer Onlineshops die neuen Auflagen bereits erfüllen, empfiehlt es sich dennoch, aufgrund der kommenden UWG-Revision die Einhaltung der neuen ausdrücklichen Vorgaben zu überprüfen und die Gelegenheit für Verbesserungen zu nutzen.
Die Schweiz folgt dabei den europäischen Richtlinien für den eCommerce:

1.
Es besteht eine generelle Impressumspflicht für alle eCommerce-Anbieter.

2.
Die einzelnen technischen Schritte, die für einen Vertragsabschluss nötig sind, müssen dargestellt werden (z. B. grafisch). In der Praxis heißt das, dass ein Kunde während eines Bestellvorgangs immer wissen muss, wo er sich innerhalb dieses Prozesses befindet und welche Schritte noch fehlen (z. B. Warenkorb, Adressangaben, Liefermöglichkeiten, Zahlungsmöglichkeiten). So bekommen Online-Käufe mehr Transparenz.

3.
Vor dem Abschluss einer Bestellung bekommen Schweizer Onlinekunden ab 1. April die Möglichkeit, ihre Angaben noch einmal zu überprüfen und bei Bedarf zu korrigieren. Eine Auflistung der zu bestellenden Produkte inklusive Bestellmengen und Preisen, die Angaben zu Liefer- und Rechnungsadresse und die Zahlungsmodalitäten sollten so übersichtlich dargestellt sein, dass Kunden mögliche Eingabefehler erkennen können.

4.
Kundenbestellungen müssen unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt werden. Das kann im Browser geschehen, innerhalb der verwendeten App oder per eMail. Da Warenangebote auf Webseiten aus rechtlicher Sicht nie verbindlich gelten, sollte in der Bestellbestätigung lediglich der Eingang der Bestellung bestätigt werden. Erst wenn der Händler sozusagen diese Bestellung des Kunden akzeptiert, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande. Die Formulierung der Bestellbestätigung muss das berücksichtigen: Es empfiehlt sich nicht, lediglich auf entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verweisen.