Rechtsformen im Fokus - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Veröffentlicht: 12.06.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 12.06.2013
Rechtsformen im Fokus - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

GbR – Zusammenschluss zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um die Grundform einer Personengesellschaft, die in den §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist, und zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird. Aus diesem Grund wird die GbR häufig auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Zweck einer GbR kann jeder erlaubte nicht kaufmännische Gesellschaftszweck sein. Das bedeutet für Unternehmensgründer, dass die GbR als Rechtsform nur in Frage kommt, wenn ein nicht kaufmännisches Unternehmen betrieben werden soll. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bietet sich insbesondere an für den Zusammenschluss von Freiberuflern etwa in einer Gemeinschaftspraxis oder Kanzlei und für Gewerbetreibende. Betreibt eine GbR ein Handelsgewerbe, dann wird sie grundsätzlich zu einer Offenen Handelsgesellschaft umgewandelt, auch ohne das Zutun der Gesellschafter.

Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Einpersonengesellschaften sind in Form einer GbR nicht möglich, denn zur Gründung werden mindestens zwei Gesellschafter benötigt. Egal ist dabei allerdings, ob es sich bei den Gesellschaftern um natürliche oder juristische Personen handelt.

Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig, der grundsätzlich formlos abgeschlossen werden kann, das heißt sowohl schriftlich als auch mündlich. Inhaltlich muss der Vertrag mindestens erkennen lassen, dass sich die Gesellschafter zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Außerdem muss festgelegt sein, welche Beiträge zur Förderung dieses Zwecks von wem eingebracht werden. Im Rahmen des Vollständigkeitsgrundsatzes bedarf der Gesellschaftsvertrag allerdings der schriftlichen Form, wenn Erwerbspflichten oder formbedürftige Leistungsversprechen wie zum Beispiel Grundstücksübereignungen an das Gesellschaftsvermögen enthalten sind. In jedem Fall empfiehlt es sich, zumindest die Vorlagen zu nutzen, die beispielsweise von IHK oder Handelskammer angeboten werden. Darüber hinaus kann ein Anwalt oder Notar den Vertrag Gesellschaftsvertrag rechtssicher auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens anpassen.

Rechtliche Formalitäten bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wer eine GbR gründen will, ist nicht verpflichtet das öffentlich bekannt zu machen, insbesondere entfällt im Gegensatz zu beispielsweise GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) der Eintrag ins Handelsregister. Allerdings müssen sich bei einer gewerblichen Tätigkeit alle Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden. Bei einem Zusammenschluss von Freiberuflern muss jeder eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen.

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Mindestkapital vorgeschrieben. Allerdings muss bei der Entscheidung für diese Rechtsform darauf geachtet werden, dass die Gesellschafter bei einer Personengesellschaft wie der GbR mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wobei dazu im Gesellschaftervertrag Sonderregelungen vereinbart werden können. In jedem Fall sollten die Vorteile und Nachteile, die mit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden sind genau bedacht werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.