In dieser Woche tummeln sich drei Abmahnungen auf unserem Monitor, die sonst nicht so häufig vorkommen. Es geht um Gefahrenhinweise bei Spielzeug, die Impressumspflicht in sozialen Netzwerken und um die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen.
Gefahrenhinweis zu Spielzeug
Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Gemäß der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug sind im Einzelfall erforderliche Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen. Handelt es sich beispielsweise um kleine Spielzeuge, die leicht von unter dreijährigen Kindern verschluckt werden können, so ist ein entsprechender Hinweis anzubringen. Da diese Gefahrenhinweise die Kaufentscheidung von Kunden maßgeblich mit beeinflussen können, gehören diese Hinweise allerdings nicht nur auf das Spielzeug, sondern müssen im Online-Shop beispielsweise in der Produktbeschreibung für den Kunden vor Abschluss des Kaufvertrages ersichtlich sein.
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