Detox und slim – gesundheitsbezogene Werbung
Wer? Verband sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 178,50 Euro
Betroffene? Lebensmittelhändler
Von Detox bis Slim – Sogenanntes Superfood ist seit Jahren voll im Trend und soll das Essen vermeintlich gesünder machen. Es soll entgiften, schlanker, fitter und klüger machen. Allerdings muss man hier als Händler schon ganz genau aufpassen. Wirbt man mit solchen Eigenschaften, sollte man sich schon sehr sicher sein, dass das Lebensmittel erwiesenermaßen auch die aufgeführten Wirkungen hat. Ansonsten kann die Werbung zum einen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb irreführend sein, zum anderen aber auch gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Letzteres wird dann relevant, wenn es um gesundheitsbezogene Werbung geht. Besonders vorsichtig sollten Händler daher beispielsweise mit folgenden Formulierungen sein:
- „stärkt Ihre Abwehrkräfte”
- „entgiftet”
- „bekömmlich”
- „wohltuende, beruhigende, befreiende Wirkung”
Im Zweifel kann sich der Verkäufer dieser Produkte nämlich nicht darauf berufen, die Angaben lediglich vom Hersteller übernommen zu haben. Taucht eine gesundheitsbezogene Angabe in der Produktbeschreibung auf, ist erst einmal der Händler verantwortlich. Empfehlenswert ist es daher, sich vom Hersteller eine Versicherung über die wissenschaftlich anerkannte Nachweisbarkeit der Wirkung schriftlich geben zu lassen.
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