Abmahnmonitor

Garantie ist nicht gleich Gewährleistung

Veröffentlicht: 06.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.11.2022
Person bestellt Produkte auf mehreren Geräten.

Gesetzliche Zwei-Jahres-Garantie

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Gewährleistung und Garantie werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Synonyme füreinander verwendet. Händler allerdings sollten diese Vermischung lassen. Juristisch betrachtet handelt es sich nämlich um zwei komplett unterschiedliche Paar Schuhe. Während die Gewährleistung etwas ist, was dem Käufer von Gesetzeswegen zusteht, ist die Garantie etwas, was der Händler oder Hersteller noch als Bonus oben drauf geben kann. Anders gesagt: Die gesetzliche Gewährleistung bedeutet nichts anderes, als dass die Ware keinen Sach- oder Rechtsmangel hat. Hat sie einen, so kann der Käufer in der Regel in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht geltend machen. Eine Garantie ist gewissermaßen ein Versprechen, bei dem es meist darum geht, die Haltbarkeit eines bestimmten Teils über einen bestimmten Zeitraum zu versprechen.

Aufgrund dieses gravierenden Unterschiedes ist es beispielsweise nicht zulässig, im Online-Shop von einer „zweijährigen gesetzlichen Garantie” zu sprechen. Eine solche Vertragsklausel ist unwirksam, da es keine gesetzliche Garantie gibt.

Weitere Abmahnungen

Widerruf durch kommentarlose Rücksendung

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Nach der alten Rechtslage vor dem 12.06.2014 war es möglich, den Widerruf durch das kommentarlose Rücksenden der Ware zu erklären. Dies hat sich durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie geändert. Der Widerruf muss nun durch Erklärung gegenüber dem Unternehmen erfolgen. Dies muss sich auch aus der Widerrufsbelehrung ergeben. Angaben, wie etwa „durch Rücksendung der Sache widerrufen” sind veraltet und entsprechen nicht dem aktuellen Verbraucherrecht. 

Nicht klickbarer OS-Link

Wer? iOcean UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Wer? Online-Händler im Allgemeinen

Auch wenn die EU-Online-Streitbeilegung seit ihrer Einführung 2016 kaum praktische Bedeutung hat, muss dennoch auf sie hingewiesen werden. Wichtig ist an dieser Stelle, dass der Link zur Stelle nicht nur genannt wird, sondern auch klickbar ist. Ein sogenannter stummer Link ist abmahnfähig.

Werbung mit versichertem Versand

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Wirbt der Händler damit, dass er seine Ware versichert verschickt, suggeriert er dem Kunden: „Hier trägst du kein Risiko. Passiert etwas beim Versand, bist du abgesichert.” Dabei ist es komplett egal, wie der Händler die Ware versendet. Im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher haftet der Unternehmer stets für das Transportrisiko. Geht die Ware auf dem Weg zum Kunden verloren oder kaputt, muss der Unternehmer dafür aufkommen. Daher darf er nicht mit dem versicherten Versand werben, denn das Risiko trägt der Käufer so oder so nicht.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#3 Roland Baer 2019-02-08 11:39
Der Sandhage, der wiederholt nachweislich mit nicht oder nicht mehr existierenden Firmen geklagt und auch "Verurteilt" wurde.
Lächerliche Strafe - Rückzahlung der Kosten des Gegners + Gerichtskosten wegen Betrug mit angeblicher Mandantschaft. Auch mit uns hatte er es mit einer nicht existierenden Fa. versucht.
Seit einiger Zeit berichten Sie
über Abmahnungen mit 2 Alibimandanten.
Warum darf ein Anwalt der des Betruges überführt wurde noch seinen Beruf ausüben?

Da Sandhage + IDO abmahnen dürfen gibt es de facto keinen Abmahnmissbrauch.

Nicht nur ich frage mich wer soll die Mär vom "Rechtstaat" etc. glauben?
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#2 Redaktion 2019-02-08 10:08
Hallo Herr Baer, die Klagebefugnis des IDO-Verbandes wurde bereits mehrmals angefochten – bisher jedoch ohne Ergebnis. Mit der aktuellen Entscheidung des LG Rostock ist nun ein weiterer Fortschritt gelungen. Lesen Sie mehr dazu hier: onlinehaendler-news.de/.../...
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#1 Roland Baer 2019-02-07 11:16
Wenn der Händlerbund tatsächlich eine Interessensvert retung von Händlern ist?
Sollte seine Aufgabe sein, Kanzleien und Organisationen
wie Sandhage
oder IDO
wegen Missbrauch des "Wettbewerbsrec hts zu verklagen.
Diese iOcean UG ist nach meiner Überzeugung eine Fa. deren Geschäftszweck Abmahnungen sind.
Seit 1 Jahr mit Spaßkapitalsumm e von 2.000€ eingetragen
Was unternimmt der Bund dagegen?
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