Kommentar wurde erfolgreich abgegeben.
Hallo Sigi,
egal woher die Verpackungen stammen: Es empfiehlt sich, die Nutzung von Verpackungsmate rial wie Kartons, Klebeband und Co. zu dokumentieren, bis eine Mengenmeldung nötig ist.
Beste Grüße,
die Redaktion
Hallo
wir benutzen ausschliesslich gebrauchte Verpackung, die wir irgendwo einsammeln.
Frage:
wie muss / kann Mengennachweis erfolgen am diese Zentrale ?
es gibt ja keine schöne Rechnung eines Vorlieferanten über Verpackungsmeng en, so wie es sich in einer perfekten Welt gehört.
auch sind die verschickte Pakete unterschiedlich gross - mal 30 kg, mal 5kg, mal 0,2kg etc.
Gruß
Hallo Olaf,
nein, das stimmt so in der Praxis leider nicht. In welchem Zustand sich die Waren befinden, ist grundsätzlich nicht relevant. Weiterhin trägt der Händler immer die Beweislast darüber, dass die von ihm genutzten Verpackungen lizenziert bzw. registriert worden sind. Werden gebrauchte systembeteiligu ngspflichtige Verpackungen genutzt, muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese zuvor nicht ordnungsgemäß lizenziert worden sind – der Händler gilt insofern als pflichtiger Erstinverkehrbr inger, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Pflichten laut VerpackG hinsichtlich dieser Verpackungen bereits einmal erfüllt worden sind.
Viele Grüße,
die Redaktion
Zitat von oben:
"Betroffen ist jeder Händler, der befüllte Verpackungen erstmalig in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen."
Dazu folgende Frage:
Es ist also kein Händler betroffen, der ausschließlich gebrauchte Waren in Altkartons an den Verbraucher sendet, richtig?
Gruß
Olaf
Hallo Rainer und Katrin,
versendet ein Händler keine Pakete selbst, sondern lässt diese ausschließlich durch einen Dropshipping-Di enstleister erledigen, welcher zudem auch die Retouren bearbeitet und im Inland niedergelassen ist, gilt er nach derzeitigem Rechtsstand in aller Regel nicht als Hersteller im Sinne des Verpackungsgese tzes. Es reicht jedoch bereits ein einziges erstmaliges Inverkehrbringe n einer systembeteiligu ngspflichtigen Verpackung aus, um die Pflichten aufblühen zu lassen. Zudem sollte beim Dropshipper angefragt werden, inwiefern er den Pflichten nachkommt. Ein Hinweis darauf, bei welchem dualen System lizenziert wird, ist nicht nötig.
Viele Grüße,
die Redaktion
Es werden uns auch immer mehr Steine in den Weg gelegt in unserer deutschen Bürokratie.
Eine Abmahnung ist schön und gut, aber die erste sollte kostenlos sein, wenn's nicht fruchtet, dann darf es auch was kosten, selbst als angeklagter Schuldiger bekommst du vor Gericht meistens noch eine zweite Chance. ( also wenn.... dann bein ersten mal nur eine geringe Strafe )
Was ich in jedem Fall anmahne, das alle Unternehmer, auch die kleinen alle über einen Kamm geschoren werden. hier sollte eine Reglung her, für kleinunternehme r sollte es einfacher werden, da viele so wie ich auch Alleinunterhalt er sind und sich mit ihrem Verdienst im entdefeckt nur die Urlaubskasse aufbessern neben dem angestellten Verhältnis. Ein großes Unternehmen kann sich für alles angestellte leisten, da ist es kein Problem, aber für uns kleinen immer wieder neue Steine in den Weg legen um die wir uns zusätzlich kümmern müssen und damit weniger Zeit zum einstellen bleibt, finde ich nicht gut.
Als Hinweis, Ich komme allen Verpflichtungen die gefordert werden nach, manchmal aber auch Zähne knirschend.
Lucid war einfach, und da ich nicht mehr als etwa 150 Kilo an Versandmaterial im Jahr verbrauche, ist es noch recht günstig.
Zum Schluß schließe ich mich noch der Frage von Katrin an.... und zusätzliche Frage? bin ich eigentlich verpflichtet einen Hinweiß zu Landbell auf meiner eBay Seite anzuzeigen ???
Freundliche Grüße
Hallo zusammen, wenn mein Drop-Shipper registriert ist und die für uns verwendeten Verpackungen meldet, sollte für uns der Fall doch geklärt sein oder müssen wir dennoch registrieren?
Ich fordere vom Abmahner grundsätzlich die Vollmacht des Auftraggebers an.
Folft diese nicht oder kommt mir suspekt vor, erstatte ich direkt Strafanzeige wegen Verdachts der Erpressung und Betrug gegen den Anwalt sowie Auftraggeber. Bisher wurde seitdem jede Abmahnung zurückgezogen.
Ich wehre mich mittlerweile mit Mitteln des Wilden Westens, die Politik lässt mir keine andere Wahl.
Hallo Thomas,
tatsächlich ist die Wahrscheinlichk eit hoch, dass Du nicht außen vor bist. Der Grund liegt dabei beim Import: Hier gilt im Zweifel derjenige als Inverkehrbringe r, der die rechtliche Verantwortung zum Zeitpunkt des Grenzübertritts trägt. In einer großen Zahl von Fällen ist dies der Importierende. Idealerweise ist diese Frage eindeutig im Vertrag mit dem Lieferanten geklärt, und sofern er die Verantwortung trägt, sollte seine Registrierungsn ummer von LUCID angegeben sein. Ist dies so nicht der Fall, sollten die entsprechenden Pflichten des VerpackG selbst wahrgenommen werden, um nicht haftbar gemacht werden zu können.
Beste Grüße,
die Redaktion
Da kann ich Andre nicht zustimmen. Ich finde die Abmahnung für gerechtfertigt und noch viel zu gering. Schließlich haben sich die Abgemahnten vor ihrer gesetzlichen Verpflichtung gedrückt und sich so einen Preisvorteil gegenüber ehrlichen Händlern verschafft. Dass das nun endlich prüfbar ist, finde ich nur gerecht.
Kommentar schreiben
Antworten
egal woher die Verpackungen stammen: Es empfiehlt sich, die Nutzung von Verpackungsmate rial wie Kartons, Klebeband und Co. zu dokumentieren, bis eine Mengenmeldung nötig ist.
Beste Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
wir benutzen ausschliesslich gebrauchte Verpackung, die wir irgendwo einsammeln.
Frage:
wie muss / kann Mengennachweis erfolgen am diese Zentrale ?
es gibt ja keine schöne Rechnung eines Vorlieferanten über Verpackungsmeng en, so wie es sich in einer perfekten Welt gehört.
auch sind die verschickte Pakete unterschiedlich gross - mal 30 kg, mal 5kg, mal 0,2kg etc.
Gruß
Ihre Antwort schreiben
Antworten
nein, das stimmt so in der Praxis leider nicht. In welchem Zustand sich die Waren befinden, ist grundsätzlich nicht relevant. Weiterhin trägt der Händler immer die Beweislast darüber, dass die von ihm genutzten Verpackungen lizenziert bzw. registriert worden sind. Werden gebrauchte systembeteiligu ngspflichtige Verpackungen genutzt, muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese zuvor nicht ordnungsgemäß lizenziert worden sind – der Händler gilt insofern als pflichtiger Erstinverkehrbr inger, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Pflichten laut VerpackG hinsichtlich dieser Verpackungen bereits einmal erfüllt worden sind.
Viele Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
"Betroffen ist jeder Händler, der befüllte Verpackungen erstmalig in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen."
Dazu folgende Frage:
Es ist also kein Händler betroffen, der ausschließlich gebrauchte Waren in Altkartons an den Verbraucher sendet, richtig?
Gruß
Olaf
Ihre Antwort schreiben
Antworten
versendet ein Händler keine Pakete selbst, sondern lässt diese ausschließlich durch einen Dropshipping-Di enstleister erledigen, welcher zudem auch die Retouren bearbeitet und im Inland niedergelassen ist, gilt er nach derzeitigem Rechtsstand in aller Regel nicht als Hersteller im Sinne des Verpackungsgese tzes. Es reicht jedoch bereits ein einziges erstmaliges Inverkehrbringe n einer systembeteiligu ngspflichtigen Verpackung aus, um die Pflichten aufblühen zu lassen. Zudem sollte beim Dropshipper angefragt werden, inwiefern er den Pflichten nachkommt. Ein Hinweis darauf, bei welchem dualen System lizenziert wird, ist nicht nötig.
Viele Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Eine Abmahnung ist schön und gut, aber die erste sollte kostenlos sein, wenn's nicht fruchtet, dann darf es auch was kosten, selbst als angeklagter Schuldiger bekommst du vor Gericht meistens noch eine zweite Chance. ( also wenn.... dann bein ersten mal nur eine geringe Strafe )
Was ich in jedem Fall anmahne, das alle Unternehmer, auch die kleinen alle über einen Kamm geschoren werden. hier sollte eine Reglung her, für kleinunternehme r sollte es einfacher werden, da viele so wie ich auch Alleinunterhalt er sind und sich mit ihrem Verdienst im entdefeckt nur die Urlaubskasse aufbessern neben dem angestellten Verhältnis. Ein großes Unternehmen kann sich für alles angestellte leisten, da ist es kein Problem, aber für uns kleinen immer wieder neue Steine in den Weg legen um die wir uns zusätzlich kümmern müssen und damit weniger Zeit zum einstellen bleibt, finde ich nicht gut.
Als Hinweis, Ich komme allen Verpflichtungen die gefordert werden nach, manchmal aber auch Zähne knirschend.
Lucid war einfach, und da ich nicht mehr als etwa 150 Kilo an Versandmaterial im Jahr verbrauche, ist es noch recht günstig.
Zum Schluß schließe ich mich noch der Frage von Katrin an.... und zusätzliche Frage? bin ich eigentlich verpflichtet einen Hinweiß zu Landbell auf meiner eBay Seite anzuzeigen ???
Freundliche Grüße
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Folft diese nicht oder kommt mir suspekt vor, erstatte ich direkt Strafanzeige wegen Verdachts der Erpressung und Betrug gegen den Anwalt sowie Auftraggeber. Bisher wurde seitdem jede Abmahnung zurückgezogen.
Ich wehre mich mittlerweile mit Mitteln des Wilden Westens, die Politik lässt mir keine andere Wahl.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
tatsächlich ist die Wahrscheinlichk eit hoch, dass Du nicht außen vor bist. Der Grund liegt dabei beim Import: Hier gilt im Zweifel derjenige als Inverkehrbringe r, der die rechtliche Verantwortung zum Zeitpunkt des Grenzübertritts trägt. In einer großen Zahl von Fällen ist dies der Importierende. Idealerweise ist diese Frage eindeutig im Vertrag mit dem Lieferanten geklärt, und sofern er die Verantwortung trägt, sollte seine Registrierungsn ummer von LUCID angegeben sein. Ist dies so nicht der Fall, sollten die entsprechenden Pflichten des VerpackG selbst wahrgenommen werden, um nicht haftbar gemacht werden zu können.
Beste Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben