Werbung für Desinfektionsmittel unlauter

Veröffentlicht: 21.09.2020
imgAktualisierung: 14.12.2022
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.09.2020
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Frau desinfiziert sich Hände
© Mathias Podstawka / Shutterstock.com
Desinfektionsmittel sind gefragter denn je, denn ein Ende der Pandemie ist nicht in Sicht. Umso wichtiger ist die zulässige Werbung und Kennzeichnung.


Mit Beginn der Coronapandemie waren Desinfektionsmittel absolute Mangelware und Wucherpreise keine Seltenheit. Mittlerweile sind die Supermarkt-Regale wieder gut gefüllt, aber die Nachfrage ist weiterhin hoch. Viele Menschen möchten durch die Nutzung der Mittel das Ansteckungsrisiko reduzieren. Viele Hersteller haben ihre Produktion hochgefahren oder sind, quasi als Quereinsteiger, in das Desinfektionsmittelgeschäft eingestiegen. Dabei bleibt aber neben jeglichem Geschäftssinn einiges auf der Strecke: die Sicherheit und rechtssichere Kennzeichnung sowie Bewerbung der Produkte.

Wie müssen Desinfektionsmittel beworben werden?

Desinfektionsmittel sind kein Spielzeug und können bei falscher Anwendung sogar mehr Schaden anrichten als Nutzen. Kein Wunder, dass die Liste der Vorgaben für die Produktion, Bewerbung und Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln endlos ist. Trittbrettfahrer nutzen den dringenden Bedarf aus und bieten Desinfektionsprodukte zu völlig überhöhten Preisen oder ohne entsprechende Kennzeichnung an. Von der unzulässigen Werbung ganz zu schweigen.

Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für Desinfektionsmittel

In elf Fällen hat die Wettbewerbszentrale jüngst die Werbeaussagen im Internet oder die Etiketten beanstandet. In sechs Fällen soll das Einschreiten der Wettbewerbszentrale zur Umstellung der Werbung geführt haben. In zwei Fällen habe man sogar eine Unterlassungsklage einreichen müssen. Dabei waren vor allem Verstöße gegen die Biozid-Verordnung, um die es sich als solche bei Desinfektionsmitteln handelt, gefunden worden. Insbesondere sei man gegen Werbeaussagen wie „ungiftig“ oder „unschädlich“ vorgegangen. Außerdem sei der vorgeschriebene Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ oft nur versteckt oder gar nicht in der Werbung zu finden. Grenzfälle, in denen das Gesetz unklar ist (z. B. „augen-, haut- und schleimhautfreundlich“), werden nun noch von einem Gericht eingeordnet, so die Wettbewerbszentrale in der Meldung.

Werbung und das Spiel mit der Angst

In den letzten Monaten ist die Wettbewerbszentrale massiv gegen unzulässige Angebote im Zusammenhang mit der Coronakrise vorgegangen. Dabei umfassen die Abmahnungen der Wettbewerbshüter auch Atemmasken und andere Produkte, die gegen den Virus helfen oder vor ihm schützen sollen.

Zu Recht wird dies immer wieder abgemahnt, denn es geht bei der Verfolgung der falschen Kennzeichnung o. Ä. von Desinfektionsmitteln nicht um Bagatellverstöße, sondern darum, Wettbewerber (aus dem Internet) in ihre Schranken zu weisen, die mit der Angst der Menschen Kasse machen wollen.

Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expert/in für: IT-Recht

Veröffentlicht: 21.09.2020
img Letzte Aktualisierung: 14.12.2022
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