Angabe „bekömmlich“ für Händler nicht so bekömmlich
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln
Wer Lebensmittel verkauft, muss vorsichtig sein, mit welchen Eigenschaften er diese bewirbt. Ein Online-Händler für Kaffee bewarb sein Produkt mit der Eigenschaft „bekömmlich“. Nach Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung dürfen nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird. Bei der Werbung mit der Aussage, dass der Kaffee „bekömmlich“ sei, ist dies jedoch nicht der Fall. Eine Verletzung dieser Vorschrift stellt auch eine Verletzung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Der Händler wurde von einem Mitbewerber abgemahnt und muss nun die Abmahnkosten tragen.
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