Abmahnmonitor

Werbeversprechen sorgen für teure Abmahnungen

Veröffentlicht: 08.06.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Rabattgutscheie im Briefumschlag

Viele Vorschriften und Regeln gilt es, als Online-Händler zu beachten. So kann eine falsche Angabe oder ein falscher Begriff schon zu einer Abmahnung führen. Gerade Werbeversprechen bieten einige Fallstricke, wie die Abmahnungen aus dieser Woche zeigen. 

Täuschende Rabatt-Aktion

Wer mahnt ab? Emma Matratzen GmbH (vertreten durch Kanzlei Danckelmann und Kerst)
Wie viel? 2.293,25 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Mit Rabatt-Aktionen wollen viele Händler den Kunden zu einem schnellen Kauf bewegen. Gerade wenn der Preisvorteil zeitlich begrenzt ist, soll die Kaufentscheidung beschleunigt werden. Auch die Ankündigung einer Erhöhung der Preise soll dazu verleiten, den Kauf vorher abzuschließen. Man könnte meinen, dass man Verbrauchern einen Gefallen tut, wenn man eine Rabatt-Aktion oder ein günstiges Angebot länger zur Verfügung stellt als ursprünglich angekündigt.

Das Wettbewerbsrecht sieht das allerdings anders. Die Käufer sollen sich darauf verlassen können, dass sie sich bis zu dem mitgeteilten Fristende entscheiden müssen. Bei dem Wissen, dass das Angebot länger zur Verfügung steht, hätte die Entscheidung möglicherweise anders ausgesehen. Der Verbraucher wurde als möglicherweise durch eine Täuschung zu einer Entscheidung gebracht, die er sonst nicht getroffen hätte.

Somit sollte die zeitliche Begrenzung eines Angebots auch wirklich eingehalten werden, sonst liegt schnell ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. 

Falsche Angabe zum gewerblichen Handeln

Wer mahnt ab? Juwelier Chronotage GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 1.798,69 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Ob man privat ein paar Dinge verkauft oder ein gewerblicher Händler ist, ist für den potenziellen Kunden eine wichtige Information. Denn ein Verbrauchervertrag, also ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bringt zahlreiche Rechte für den Verbraucher auf der einen Seite und Pflichten für den Händler auf der anderen Seite mit sich. Beispielsweise ob ein Widerrufsrecht vorliegt oder nicht, kann davon abhängen, ob ein Verbrauchervertrag geschlossen wurde oder nicht. 

Die Angabe, dass es sich um einen privaten Verkäufer handelt, obwohl in Wirklichkeit ein gewerblicher Verkauf vorliegt, stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar und ist abmahnfähig. Dabei ist es immer eine Einzelfallentscheidung, wann ein Verkäufer gewerblich oder privat handelt. Der Verkauf von zahlreichen, mehrfach verfügbaren, neuen Artikeln ist allerdings ein deutliches Indiz dafür, dass es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. 

Bekömmliches Bier

Wer mahnt ab? Deutscher Konsumentenbund e. V.
Wie viel? 321,30 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Ein Klassiker unter den Abmahnungen ist die Werbung damit, dass ein Lebensmittel, insbesondere alkoholische Getränke, „bekömmlich“ seien. Die Health-Claims-Verordnung verbietet grundsätzlich gesundheitsbezogene Angaben, wenn für Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent geworben wird. Somit sollte man davon absehen, Bier, Wein oder andere alkoholische Getränke in der Werbung als „bekömmlich“ zu bezeichnen. Dies wurde schon häufig Online-Händlern zum Verhängnis und endete in einer Abmahnung 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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