Abmahnmonitor

Gesetzesänderung: Fehlender Kündigungsbutton wird jetzt abgemahnt

Veröffentlicht: 17.08.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 17.08.2022
Grafik mit Brief

Im Jahr 2022 sorgten zahlreiche Gesetzesänderungen für neue Abmahnfallen. Neben der Omnibusrichtlinie sorgen auch die Umsetzungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge für neue Fallstricke, die Händler auf dem Schirm haben sollten. 

Fehlender Kündigungsbutton

Wer mahnt ab? Verbraucherzentrale Brandenburg
Wie viel? 290,00 Euro
Wer ist betroffen? Anbieter von Dauerschuldverhältnissen 

Abmahngründe gibt es bekanntermaßen viele und nicht selten sorgen Gesetzesänderungen dafür, dass neue Gründe dazukommen. So ist es seit dem 1. Juli 2022 verpflichtend einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf seiner Webseite einzubinden, wenn man Verbrauchern auf der Webseite Dauerschuldverhältnisse anbietet. Dazu gehört das zum Beispiel das Abschließen eines Abonnements. Durch die rechtliche Änderung muss in diesem Fall, eine leicht zugängliche Schaltfläche verfügbar sein, die das Kündigen von Verträgen ermöglicht

Urheberrechtsverletzung

Wer mahnt ab? DOS Caballos GmbH (vertreten durch Kanzlei Maucher Jenkins)
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Immer wieder kommt es zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen. Denn häufig werden geschützte Produktbilder aus einem anderen Shop übernommen, ohne dass eine Erlaubnis in Form eines Lizenzvertrages vorliegt. Auch wenn exakt das gleiche Produkt verkauft wird und das Produktbild lediglich das Produkt abbildet, unterliegen diese Bilder unter Umständen dem Urheberrecht und dürfen dann nicht einfach kopiert und im eigenen Shop eingefügt werden. Die Folge ist häufig eine teure Abmahnung, bei der neben den Abmahnkosten auch noch Schadensersatzansprüche dazu kommen. 

Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz

Wer mahnt ab? Sachse Vertriebs GbR (vertreten durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 1.000 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Arzneimitteln

Desinfektionsmittel ist nicht gleich Desinfektionsmittel. Zumindest nicht im deutschen Recht. Denn bei einigen Desinfektionsmitteln handelt es sich um Produkte, welches unter das Arzneimittelgesetz fallen. Wer diese über das Internet vertreibt, muss sich vorher im Versandhandelsregister des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte registrieren lassen. Falls das unterlassen wird, liegt ggf. eine wettbewerbswidrige Handlung vor, sodass eine Abmahnung ausgesprochen werden kann. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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