Abmahnmonitor

Diese Stoffe sind in Kosmetik verboten

Veröffentlicht: 13.12.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.04.2023
Luxuskosmetikartikel

Seit März 2022 gilt das Verbot des Duftstoffes Lilial in Kosmetik. Weil immer noch Restbestände im Umlauf sind, kommt es zu Abmahnungen.

Wer mahnt ab? Primis SFF Handels GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Medius)
Wie viel? 2002,41 Euro
Wer ist betroffen? Kosmetikhändler

Dass Verbraucher bei vielen Produkten über deren Zusammensetzung informieren müssen, ist nichts Neues. Regelmäßig kommt es zu Abmahnungen, weil Online-Händler den passenden Hinweis in der Artikelbeschreibung nicht angegeben haben. Auch was in die Kosmetik hinein darf, ist selbstredend geregelt, denn krebserregende oder hautreizende Stoffe, sind verboten. Darunter der Stoff Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional, ist in der EU als Inhaltsstoff in Kosmetik- und Parfümprodukten nicht erlaubt.

Selbst Restbestände dürfen nicht mehr verkauft werden. Der Abmahner machte sogar ein Gutachten, um den Stoff nachzuweisen. Auch Unwissenheit würde vor einer Strafe nicht schützen, denn nach außen hin muss der Verkäufer für seine Produkte haften. Denkbar wäre ggf. ein Regress beim Importeur oder Großhändler, wenn die Produkte dort als sicher gekauft wurden. Den gleichen Abmahngrund verfolgte im Übrigen auch der Verband sozialer Wettbewerb in der letzten Zeit.

Im Sommer 2023 kommt eine weitere Beschränkung hinzu: Benzophenon-3 und Octocrylen werden als Lichtschutzfilter in Sonnencremes und anderen Kosmetikprodukten mit UV-Schutz reduziert, weil sie krebserregend sein sollen.

Weitere Abmahnungen

Gesundheitsbezogene Aussagen bei Futtermittel

Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Tiernahrung

Wie bei so vielen Produkten gibt es auch für den Handel mit Tierfuttermitteln eine Verordnung, die bei deren Verkauf beachtet werden muss. Diese regelt unter anderem Pflichten zur Kennzeichnung des Futters. So darf Einzelfutter oder Mischfutter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem die Futtermittelart, Name oder Firma des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers, die Kennnummer der Partie oder des Loses und die Liste der Zusatzstoffe angegeben werden.

Zudem darf die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermittel die Verwender nicht irreführen, insbesondere bezüglich Angaben von Wirkung und Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt. Gerade gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nachgewiesen sind, können hier für eine Abmahnung sorgen. 

Verstoß gegen die Biozid-Verordnung

Wer mahnt ab? Deutscher Konsumentenbund 
Wie viel? 374,80 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Lebensmittelmottenfallen, Desinfektionssprays oder antibakterielle Schneidebretter. Fleißige Hausfrauen und -männer haben allerlei Mittel, die ihnen bei der Säuberung helfen. Seit September 2013 gelten für diese sog. Biozide Regelungen für den Handel, die sog. Biozid-Verordnung (Verordnung 528/2012/EU). Offenbar ist diese Verordnung schon wieder in Vergessenheit geraten, denn sie ist immer noch Grund für Abmahnungen.

Die Biozid-Verordnung regelt mit seinem weiten Anwendungsbereich das Inverkehrbringen, die Werbung und die Verwendung von Biozidprodukten. Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#2 Privat 2023-08-10 19:24
Hallo an Jede/n,

wer durch Primis SFF Handels GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Medius) abgemahnt wurde/n.

ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf eine Angelegenheit lenken, die mich in besonderer Weise betrifft. Vor einiger habe ich eine Abmahnung von der Kanzlei Medius erhalten, die angeblich im Auftrag der Primis SFF Handels GmbH erfolgt ist. Diese Abmahnung fordert eine Zahlung in Höhe von knapp 2000€.

Besondere Sorge bereitet mir die Tatsache, dass sowohl der Anwalt von Medius als auch der "Gutachter" TECHNICAL & LABORATORY ANALYTICS sowie der Abmahner selbst unter derselben Adresse in Neuss ansässig sind.

Weitere Recherchen bei North Data haben enthüllt, dass der Abmahner und der sogenannte "Gutachter" TECHNICAL & LABORATORY ANALYTICS und auch der Anwalt von Medius Kanzlei enge geschäftliche Beziehungen zueinander haben. Der Anwalt von Medius Kanzlei ist gleichzeitig Vorsitzender im VEREIN ZUR FÖRDERUNG DES VERBRAUCHERSCHU TZES UND DER PRODUKTSICHERHE IT, welche geschäftliche Verbindungen zu Primis GmbH hat.

Und besonders alarmierend ist, dass der Abmahner Primis GmbH die gesetzlichen Auflagen zur Angabe von Inhaltsstoffen in über 700 seiner Kosmetikprodukt e nicht erfüllt. Das bedeutet, dass in mehr als 700 Angeboten auf eBay keine Angaben zu den Inhaltsstoffen gemacht wurden.

Ich rufe alle Händler, die von der Primis GmbH und der Medius Anwaltskanzlei abgemahnt wurden, dazu auf, die Primis GmbH ebenfalls wegen der fehlenden Angabe von Inhaltsstoffen abzumahnen. Der Schutz von Verbraucherinte ressen und faire Geschäftsprakti ken sollte immer an erster Stelle stehen, doch leider scheint dies in diesem Fall nicht gegeben zu sein.

Zusätzlich plane ich, eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Ich habe mehrere Gründe und einen begründeten Verdacht auf unlautere Praktiken zwischen der Medius Anwaltskanzlei, dem "Gutachter" TECHNICAL & LABORATORY ANALYTICS und der Primis GmbH.

Es ist an der Zeit, aktiv zu werden! Gemeinsam können wir für Transparenz, Integrität und faire Geschäftsprakti ken eintreten.
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#1 Daniel Ponto 2022-12-15 14:06
Gibt es als Händler nicht auch ein gewisses Recht auf Informationen? Hat der Händler, der die Handelswaren auf seine Inhaltsstoffe überprüfen muss, bevor er sie zum Verkauf anbietet, nicht auch ein Recht informiert zu werden? Anders herum gefragt, hat der Hersteller und/oder der Großhändler nicht eine gewisse Führsorge- und Informationspfl icht? Man kann doch von einem Händler, gleich ob online oder in einem Ladenlokal, nicht erwarten, dass er in allen EU-Richtlinien auf dem neuesten Stand ist und die Kenntnisse eines Chemiestudiums kann man von einem Händler doch auch nicht verlangen. Bestimmt würden viele Händler viel aktiver am Verbraucherschu tz teilnehmen und es wäre viel effektiver für den Endverbraucher, wenn man den Handel frühzeitig mit in den Verbraucherschu tz einbinden würde, statt diesen erst im Nachhinein über Verbote zu informieren. Der Händler, der eine Anbahnung vermeiden will hat doch nur eine realistische Chance, wenn er von seinen Bezugsquellen hinreichend informiert wird. Warum gibt es nicht ein derartiges Recht auf Information und eine Pflicht zur Information?
Dass Butylphenyl Methylpropional LILIAL verboten ist, ist unstrittig und gut. Der Verbraucher muss davor geschützt werden. Dass bei Verstoß Unterlassungs- und Verpflichtungse rklärungen abgegeben werden müssen ist auch sinnvoll. Aber wenn bisher keine Informationspfl icht zum Schutz der Händler existieren sollte, warum wird dann nicht ein "Abmahner" verpflichtet, zuvor eine Information bereit zu stellen bevor dann nach einer gewissen Frist über Testkäufe/Labor untersuchungen und anfallenden Rechtsanwaltsge bührten über den Händler herfallen werden kann? Schutz und Recht sollten doch ganz oben stehen und dieses kann der Händler nur über Informationen leisten. Darüber sollte der Gesetzgeber sich mal Regelungen einfallen lassen. Der Händler, der im Augenblick die Suppe auslöffeln muss, könnte zum größten Verbraucherschü tzer werden. Diese Chance sollte sich eine Gesellschaft nicht entgehen lassen. Das wäre besser als genau diese Gruppe, die oftmals nur das beste für die Mitmenschen erreichen will, finanziell zu schröpfen und als einzigen Sündenbock darzustellen. Um Rechte der Endkunden sicherzustellen reicht es nicht aus Strafen zu verteilen, man muss auch für jeden in der Lieferkette eine verpflichtende Informations-un d Führsorgepflich t sicher stellen.
Aber mit dieser Anregung kann ja niemand Geld verdienen, also wird diese auch ohne Umsetzung und Aufmerksamkeit unter gehen.
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