
Seit März 2022 gilt das Verbot des Duftstoffes Lilial in Kosmetik. Weil immer noch Restbestände im Umlauf sind, kommt es zu Abmahnungen.
Wer mahnt ab? Primis SFF Handels GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Medius)
Wie viel? 2002,41 Euro
Wer ist betroffen? Kosmetikhändler
Dass Verbraucher bei vielen Produkten über deren Zusammensetzung informieren müssen, ist nichts Neues. Regelmäßig kommt es zu Abmahnungen, weil Online-Händler den passenden Hinweis in der Artikelbeschreibung nicht angegeben haben. Auch was in die Kosmetik hinein darf, ist selbstredend geregelt, denn krebserregende oder hautreizende Stoffe, sind verboten. Darunter der Stoff Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional, ist in der EU als Inhaltsstoff in Kosmetik- und Parfümprodukten nicht erlaubt.
Selbst Restbestände dürfen nicht mehr verkauft werden. Der Abmahner machte sogar ein Gutachten, um den Stoff nachzuweisen. Auch Unwissenheit würde vor einer Strafe nicht schützen, denn nach außen hin muss der Verkäufer für seine Produkte haften. Denkbar wäre ggf. ein Regress beim Importeur oder Großhändler, wenn die Produkte dort als sicher gekauft wurden. Den gleichen Abmahngrund verfolgte im Übrigen auch der Verband sozialer Wettbewerb in der letzten Zeit.
Im Sommer 2023 kommt eine weitere Beschränkung hinzu: Benzophenon-3 und Octocrylen werden als Lichtschutzfilter in Sonnencremes und anderen Kosmetikprodukten mit UV-Schutz reduziert, weil sie krebserregend sein sollen.
Weitere Abmahnungen
Gesundheitsbezogene Aussagen bei Futtermittel
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Tiernahrung
Wie bei so vielen Produkten gibt es auch für den Handel mit Tierfuttermitteln eine Verordnung, die bei deren Verkauf beachtet werden muss. Diese regelt unter anderem Pflichten zur Kennzeichnung des Futters. So darf Einzelfutter oder Mischfutter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem die Futtermittelart, Name oder Firma des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers, die Kennnummer der Partie oder des Loses und die Liste der Zusatzstoffe angegeben werden.
Zudem darf die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermittel die Verwender nicht irreführen, insbesondere bezüglich Angaben von Wirkung und Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt. Gerade gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nachgewiesen sind, können hier für eine Abmahnung sorgen.
Verstoß gegen die Biozid-Verordnung
Wer mahnt ab? Deutscher Konsumentenbund
Wie viel? 374,80 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Lebensmittelmottenfallen, Desinfektionssprays oder antibakterielle Schneidebretter. Fleißige Hausfrauen und -männer haben allerlei Mittel, die ihnen bei der Säuberung helfen. Seit September 2013 gelten für diese sog. Biozide Regelungen für den Handel, die sog. Biozid-Verordnung (Verordnung 528/2012/EU). Offenbar ist diese Verordnung schon wieder in Vergessenheit geraten, denn sie ist immer noch Grund für Abmahnungen.
Die Biozid-Verordnung regelt mit seinem weiten Anwendungsbereich das Inverkehrbringen, die Werbung und die Verwendung von Biozidprodukten. Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
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Kommentare
Dass Butylphenyl Methylpropional LILIAL verboten ist, ist unstrittig und gut. Der Verbraucher muss davor geschützt werden. Dass bei Verstoß Unterlassungs- und Verpflichtungse rklärungen abgegeben werden müssen ist auch sinnvoll. Aber wenn bisher keine Informationspfl icht zum Schutz der Händler existieren sollte, warum wird dann nicht ein "Abmahner" verpflichtet, zuvor eine Information bereit zu stellen bevor dann nach einer gewissen Frist über Testkäufe/Labor untersuchungen und anfallenden Rechtsanwaltsge bührten über den Händler herfallen werden kann? Schutz und Recht sollten doch ganz oben stehen und dieses kann der Händler nur über Informationen leisten. Darüber sollte der Gesetzgeber sich mal Regelungen einfallen lassen. Der Händler, der im Augenblick die Suppe auslöffeln muss, könnte zum größten Verbraucherschü tzer werden. Diese Chance sollte sich eine Gesellschaft nicht entgehen lassen. Das wäre besser als genau diese Gruppe, die oftmals nur das beste für die Mitmenschen erreichen will, finanziell zu schröpfen und als einzigen Sündenbock darzustellen. Um Rechte der Endkunden sicherzustellen reicht es nicht aus Strafen zu verteilen, man muss auch für jeden in der Lieferkette eine verpflichtende Informations-un d Führsorgepflich t sicher stellen.
Aber mit dieser Anregung kann ja niemand Geld verdienen, also wird diese auch ohne Umsetzung und Aufmerksamkeit unter gehen.
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