Abmahnmonitor

Diese Lebensmittelangaben sind Pflicht im Online-Handel

Veröffentlicht: 25.04.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 25.04.2023
Verschiedene Lebensmittel liegen auf Tisch

Verpflichtende Angaben zu Lebensmitteln dienen potentiellen Käufer:innen dazu, sich über Produkte und deren Zusammensetzungen vor dem Kaufabschluss entsprechend informieren zu können. Damit diese Möglichkeit besteht, müssen die Informationen auch zugänglich gemacht werden. Fehlende Pflichtangaben werden nur allzu gerne von der Konkurenz aufgespürt. 

Inhaltsstoffe nicht aufgeführt

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Werden Lebensmittel online zum Kauf angeboten, muss für potentielle Käufer:innen ersichtlich sein, welche Inhaltsstoffe das Lebensmittel enthält. Das schreibt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vor. Verpflichtende Angaben sind demnach beispielsweise die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten und Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, eine Nährwertdeklaration und der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens. Diese Informationen müssen auch bereits vor Kaufabschluss einsehbar sein. In dem vom Verband Sozialer Wettbewerb abgemahnten Fall fehlte es beim Verkauf einer Marmelade am Verzeichnis der Zutaten, dem Namen oder der Firma und der Anschrift des Lebensmittelunternehmens und einer Nährwertdeklaration.

Bildrechtsverletzung

Wer mahnt ab? Mixcover GmbH (durch die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek)
Wie viel? 1.134,55 Euro
Wer ist betroffen? OnlineHändler allgemein

Händler:innen können nicht oft genug darauf aufmerksam gemacht werden, genau zu überprüfen, woher sie Produktbilder bekommen, wenn keine eigenen verwendet werden. Produktbilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden. Das musste nun auch ein Händler auf Ebay feststellen. Er habe Lichtbilder von Thermomix-Zubehör genutzt, ohne die notwendigen Nutzungsrechte dafür zu besitzen. Die Rechtsinhaberin wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab – inklusive einer hohen Rechnung.

Testsieger-Werbung ohne Nachweis

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? 255,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Die allseits beliebte Werbung mit der Aussage „Testsieger” wurde einem Händler auf Ebay kürzlich zum Verhängnis. Dieser bot eine Munddusche zum Kauf auf der Plattform an und bewarb sie als „Testsieger”. Allerdings habe er dies in unlauterer Art und Weise getan. Das Problem habe hier in der fehlenden Fundstelle der Testveröffentlichung gelegen. Dadurch seien die Käufer nicht in der Lage gewesen, die getätigten Angaben zu überprüfen, beispielsweise, ob nicht inzwischen ein anderes gleichwertiges Produkt zum Testsieger ernannt worden ist oder auch mehrere Produkte diesen Titel tragen. Dieser Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht hatte die Abmahnung zur Folge.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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