Abmahnmonitor

Verwirrende Information zur Übernahme der Rücksendekosten abgemahnt

Veröffentlicht: 06.06.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.06.2023
Pakete mit Aufschrift Retoure

Widerrufsbelehrungen müssen nicht nur vollständig sein, sondern dürfen auch nicht unklar oder verwirrend formuliert sein. Kommt es in den Angaben der Händler:innen zu Widersprüchen, sind nicht nur die (potenziellen) Kund:innen verwirrt. Abmahner spüren solche Ungenauigkeiten nur allzu gerne auf und bitten die Händler:innen anschließend zur Kasse. Doch auch Produkt- und Preisangaben müssen vollständig beschrieben werden.

Verwirrung um Rücksendekosten 

Wer mahnt ab? Michaela Maurer (durch die HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 973,66 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Online-Händler:innen sollten nicht nur darüber Bescheid wissen, dass sie ihren Kund:innen eine Widerrufsbelehrung bereitstellen müssen, sondern auch, welchen konkreten Inhalt diese Belehrung haben muss. Immer wieder werden Abmahnungen ausgesprochen, weil essenzielle Teile der Widerrufsbelehrung fehlen oder aber verwirrend formuliert sind.

In dem uns vorliegenden Fall gab es Verwirrung darüber, wer die Kosten für die Warenrücksendung zu tragen hat, sollte es zu einem Widerruf kommen. Während der Ebay-Händler unter dem Punkt „Rücknahmebedingungen” angab, dass der Verkäufer, also er selbst, den Rückversand zahlt, findet sich unter „vollständige Widerrufsbelehrung” das genaue Gegenteil. Demnach gelte der gesetzliche Grundsatz, dass der Käufer die Rücksendekosten zu tragen habe. Da diese Angaben verwirrend und damit unlauter seien, wurde eine Abmahnung ausgesprochen.

Materialzusammensetzung unterschlagen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Bekleidung

Händler:innen sind ebenso nach Artikel 246 a § 1 Absatz 1 Nummer 1 EGBGB dazu verpflichtet, den Verbraucher:innen Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen. Ein Händler verkaufte in seinem eigenen Online-Shop ein Kleidungsstück, ohne dabei Angaben zum Material zu machen. Diese Angabe sei jedoch als wesentlich anzusehen, um beispielsweise das Preis-Leistungs-Verhältnis einschätzen zu können oder auch über die erforderliche Reinigung und mögliche Unverträglichkeiten Bescheid zu wissen. Diese Unterschlagung von wesentlichen Informationen veranlasste den Verband Sozialer Wettbewerb zu einer Abmahnung.

Fehlende Grundpreisangabe

Wer mahnt ab? EuroConsum e.V.
Wie viel? 499,29 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Noch immer beliebt bei Abmahnern sind fehlende Grundpreisangaben. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen die Grundpreise, also die Preise je Maßeinheit angegeben werden. Neben den Endpreisen der Waren muss also auch der Preis, umgerechnet auf die jeweils übliche Grundeinheit (1 Liter, 1 Kilogramm, 1 Meter, 1 Quadratmeter, 1 Kubikmeter etc.) mitgeteilt werden. Der abgemahnte Händler habe beim Verkauf von diversen Getränkeflaschen nicht über den Grundpreis informiert. Ebenso haben aber auch die Angaben darüber, ob die Umsatzsteuer bereits enthalten ist und welche Versandkosten anfallen können, gefehlt. Dafür wurde er nun zur Kasse gebeten.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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