Abmahnmonitor

Stiftung Warentest: So können Unternehmen die Logos sicher nutzen

Veröffentlicht: 01.08.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.08.2023
Stiftung Warentest

Die Tatsache, dass ein Produkt mit einem Siegel der bekannten Stiftung Warentest versehen wurde, garantiert nicht das Recht, das Logo auch ohne Weiteres in der Werbung zu verwenden. Das gilt sowohl für das herstellende Unternehmen als auch für den reinen Weitervertrieb. Zudem in unserem heutigen Abmahnmonitor: Made in Germany und der Verkauf von Autozubehör.

Fehlende Lizenz der Stiftung Warentest

Wer? Stiftung Warentest
Wie viel? –
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Online-Shops dürfen grundsätzlich nur dann mit dem Logo der Stiftung Warentest für die von ihnen vertriebenen Produkte werben, wenn das jeweilige herstellende Unternehmen eine kostenpflichtige Lizenz bei der Stiftung Warentest erworben hat. Ist das nicht geschehen, kann es zu einer markenrechtlichen Abmahnung kommen, denn dann würde das Logo unerlaubt verwendet werden.

Die Lizenz wird ausschließlich an Hersteller:innen vergeben. In den speziell dafür abzuschließenden Logolizenzverträgen ist genau festgelegt, was erlaubt ist und was nicht. Wenn ein Hersteller oder eine Herstellerin für ein Produkt, das bei der Stiftung Warentest gut abgeschnitten hat, keine Lizenz erwirbt, können auch die Vertreiber:innen nicht mit dem Testurteil werben. Das gilt streng genommen sogar dann, wenn das Logo nicht offensiv beworben wird, sondern nur auf der Verpackung zu sehen ist, die als Produktbild im Shop ergänzt wurde.

Damit soll garantiert werden, dass der Verbraucher nur noch Werbung zu sehen bekommt, die rechtmäßig ist. Nach eigenen Angaben der Stiftung Warentest geht es dabei darum, dass ein Missbrauch mit dem Logo verhindert werden soll, etwa durch die massenhafte Verwendung von veralteten Testurteilen.

(Not) Made in Germany 

Wer? Curt Maria Medical GmbH (über die Kanzlei CBH)
Wie viel? 1.295,42 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Gesundheitsprodukten

Die Herkunft eines Produktes kann für die potenzielle Kundschaft ein starker Kaufanreiz sein, schließlich weckt es die Vorstellung von Qualität und guter Wertarbeit. Doch kann es auch eine irreführende Werbung darstellen, falls das Produkt nicht wirklich “Made in Germany” ist. Um damit werben zu können, ist diese Kennzeichnung Erzeugnissen vorbehalten, die entweder gänzlich in Deutschland hergestellt wurden oder eine in Deutschland für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben. Auch wenn nicht alle Produktionsschritte in Deutschland vorgenommen werden müssen, muss der überwiegende und maßgebliche Teil der Fertigung in Deutschland geschehen sein. 

Ob ein Produkt die Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ oder ähnliche Claims tragen darf oder nicht, ist letztendlich im Einzelfall zu entscheiden. Und auch bei anderen Herkunftsbezeichnungen muss daher besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden.

Auto-Zubehör-Händler:innen aufgepasst

Wer? Škoda Auto a.s. (über die Kanzlei Lubberger Lehment)
Wie viel? 2904,70 Euro
Betroffene? Händler von KfZ-Zubehör
Was? Markenrechtsverletzung

Abmahnungen bekannter Automobilbauer sind nichts Neues im Handel. So berichten wir immer wieder über Abmahnungen, beispielsweise wegen der Nachbildung der Audi-Ringe oder anderer Autologos auf Merchandise. In der vergangenen Woche sind wir erneut auf Abmahnungen aufmerksam gemacht worden. Betroffen war ein Händler, der Škoda-Zubehör verkaufte, unter anderem Lacksprays passend zu Škoda-Modellen. Außerdem kann auch jegliches anderes Zubehör oder Merchandising betroffen sein, wie Basecaps oder Gurtpolster, die bekannte Logos von Audi, Volkswagen oder anderen Herstellern trugen. 

Handelt es sich nicht um offizielle Ware oder Lizenzware, ist eine Nutzung der Logos und Markennamen nicht ohne extra Erlaubnis möglich.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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