Abmahnmonitor

Mit diesen Teilnahmebedingungen gewinnt nur der Abmahnende

Veröffentlicht: 02.01.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 04.01.2024
Frau vor Laptop jubelt

In der Weihnachtszeit erhoffen sich die Online-Händler:innen ein möglichst großes Geschäft zu machen. Dabei helfen sollten nicht nur Rabattaktionen, sondern auch Gewinnspiele sollten die Kundschaft in den Shop locken. Werden hierbei notwendige Angaben zu den Teilnahmebedingungen nicht genannt, kann die gut gemeinte Aktion für den Händler oder die Händlerin allerdings ganz schnell nach hinten losgehen. Und auch beim Verkauf von Lichterketten und Mobiltelefonen lauert die Gefahr von fehlerhaften Pflichtkennzeichnungen und falschen Zustandsangaben. 

Unvollständige Teilnahmebedingungen

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? Keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Um die Kundschaft in den eigenen Onlineshop zu locken, sind besonders in der Vorweihnachtszeit nicht nur Rabattschlachten ein geeignetes Mittel, sondern auch Gewinnspiele erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch bei der Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels sind einige rechtliche Aspekte zu beachten. Damit die teilnehmende Kundschaft nicht in die Irre geführt wird, sind daher klare und transparente Angaben der Teilnahmebedingungen unerlässlich. 

Nicht immer werden diese Anforderungen aber auch beachtet. Ein Händler eines Musikshops bewarb auf seiner Website in der Vorweihnachtszeit ein Gewinnspiel und gab dabei Teilnahmebedingungen an. Allerdings waren diese unvollständig, denn es fehlten die Angaben zum Veranstalter, wann die Auslosung stattfinden soll und auf welche Art der Gewinner benachrichtigt und der Gewinn übergeben wird. Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. sprach deshalb eine Abmahnung gegen den Händler aus. 

Nichtbeachtung der Pflichtkennzeichnung bei Leuchtmitteln

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lichterketten

Der Verkauf von leuchtender Dekoration und Lichterketten erfreut sich gerade in der Weihnachtszeit großer Beliebtheit – bringt die Weihnachtsbeleuchtung doch Licht in diese dunkle Jahreszeit. Werden beim Verkauf im Onlineshop allerdings die notwendigen Pflichtangaben nicht beachtet, kann es dennoch schnell düster für den Verkaufenden aussehen. Das bekam kürzlich auch ein Händler auf Amazon zu spüren. 

Dieser bot eine Lichterkette auf dem Marktplatz an, ohne die Vorschriften der Pflichtkennzeichnung von Leuchtmitteln und Lichtquellen zu berücksichtigen. Konkret bedeutet das, dass der Händler es versäumt hat, in jeglicher visuell wahrnehmbaren Werbung und in der Produktbeschreibung die Effizienzklasse des Produktes sowie das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen mit den vorgeschriebenen Anforderungen anzugeben. Diese Irreführung der Verbraucher:innen bedeutete eine Abmahnung für den Händler. 

Falsche Kategorie zum Artikelzustand

Wer mahnt ab? Handy Deutschland GmbH (durch Rechtsanwälte Scholz)
Wie viel? 1.355,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Mobiltelefonen

Wer ein Produkt auf Ebay anbieten möchte, muss für diesen beim Erstellen des Angebots je nach der Artikelkategorie dessen Zustand angeben und wiederum in eine Zustandskategorie einordnen. Diese Kategorien werden von Ebay vorgegeben und erläutert. Kritisch wird es für Online-Händler:innen dann, wenn die Angabe der Zustandskategorie fehlerhaft ist und Abmahner Wind davon bekommen. 

So erging es auch einem Ebay-Händler, der ein Mobiltelefon unter der Zustandskategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)” anbot. Wie der Abmahner nach einem Testkauf feststellte, habe es sich bei dem Mobiltelefon jedoch nicht, wie vom angesprochenen Verkehrskreis anzunehmen sei, um ein neues und unbenutztes Gerät gehandelt. So war beispielsweise die Herstellergarantie bereits abgelaufen, da das Gerät schon zuvor in Betrieb genommen und auch registriert worden war. Somit handele es sich nicht mehr um ein neues Gerät und damit war auch die Einordnung des Händlers in die Zustandskategorie fehlerhaft.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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