Finde den Fehler

Häufiger Abmahngrund beim Verkauf von Lebensmitteln

Veröffentlicht: 02.02.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 16.02.2024
Finde den Fehler Schriftzug
In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
 
Online-Shop Mock-up Produktseite und Detailansicht

Händler:innen, die Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Relevant wird diese Vorschrift also für Händler:innen von Lebensmitteln, aber auch beim Verkauf von Kosmetikprodukten, oder Haushaltsprodukten wie Reinigungsmittel oder Wandfarbe. Verbraucher:innen soll es so erleichtert werden, die Preise bei verschiedenen Packungsgrößen miteinander zu vergleichen. 

In unserem Beispiel wurde der Grundpreis mit angegeben, trotzdem wurde der Händler abgemahnt. 

Hier muss der Grundpreis überall stehen

Shop Mockup Detailansicht Shop-Produktseite

Der Grundpreis muss immer dort mit angegeben werden, wo auch der Gesamtpreis angegeben wird. Also nicht nur versteckt in den Produktdetails, sondern auch schon auf der Übersichtsseite der Produkte. 

In der Preisangabenverordnung heißt es, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein muss. Außerdem muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen. Das geht sowohl aus einer BGH-Entscheidung von 2022 hervor (wir berichteten), als auch aus der Entwurfsbegründung der Verordnung. Gesamtpreis und Grundpreis müssen also mit einem Blick zu erkennen sein. Der Grundpreis darf sich nicht hinter einem Mouse-Over verstecken, oder erst nach Anklicken eines Links sichtbar sein.

Im Beispielshop wurde der Grundpreis in der Übersicht der Produkte nicht mit angegeben. Da hier der Gesamtpreis mit angegeben wurde, muss hier auch der Grundpreis mit angegeben werden. 

Diese Einheit muss der Grundpreis haben

Shop Mockup Detailansicht Produktbeschreibung

Doch auch auf der Detailseite, auf der der Grundpreis mit angegeben wurde, hat sich ein Fehler eingeschlichen. Denn die Preisangabenverordnung gibt nicht nur vor, wo der Preis stehen muss, sondern auch in welcher Einheit er angegeben werden muss. Auch bei kleinerem Verkaufsmengen muss der Grundpreis jeweils mit: 

  • 1 Kilogramm
  • 1 Liter
  • 1 Kubikmeter
  • 1 Meter
  • 1 Quadratmeter 

angegeben werden. 

Hier war der Grundpreis allerdings auf 100 Gramm angegeben und nicht auf ein Kilogramm. 

 

Diese beiden Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können zu einer Abmahnung führen.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Kommentare  

#1 H.P. 2024-02-05 22:40
H.P.

Mir ist seit langem bekannt, dass der Grundpreis jeweils mit: 

• 1 Kilogramm
• 1 Liter
• 1 Kubikmeter
• 1 Meter
• 1 Quadratmeter 

angegeben werden muss.

Aber in habe das Gefühl, dass das nur für den Versandhandel zählt und abgemahnt wird.

Im Einzelhandel hält sich niemand an diese Vorgaben, Verbrauchermärk te sowie Discounter werben in ihren wöchentliche Prospekten nach wie vor, besonders bei Fleisch, Fisch und Käse mit 100 g Grundpreisen
Da scheint sich niemand daran zu stören, ich habe wenigstens noch nie gehört, dass ein Verbrauchermärk te oder Discounter dafür eine Abmahnung erhalten hat.
Das selbe ist bei Textilen der Fall, da fehlen sehr oft die Angaben aus welchem Material dies bestehen.

An wen kann man sich da als Verbraucher wenden ?

An die Redaktion:
für eine Stellungnahme und Hinweis wäre ich Ihnen sehr dankbar.

__________________________________________________

Antwort der Redaktion:


Hallo H.P. ,

auch im stationären Handel muss der Grundpreis angegeben werden. Hier gelten die gleichen Regeln wie im Online-Handel. Ein paar Ausnahmen kennt das Gesetz, zum Beispiel dann, wenn Lebensmittel wegen kurzer Resthaltbarkeit reduziert werden oder wenn der Grundpreis bereits dem Gesamtpreis entspricht (beispielsweise , wenn ohnehin 1 Liter Milch verkauft wird, sind Grund- und Gesamtpreis das gleich).
Auch wenn der Kernbereich unserer Berichterstattu ng der Online-Handel ist, haben wir auch schon über Abmahnungen im stationären Bereich berichtet, beispielsweise, als es um die Angabe des Pfandpreises ging: onlinehaendler-news.de/.../...

Als Verbraucher kann man sich in vielen Fällen an die Verbraucherzent rale wenden, als Mitbewerber steht es einem frei, auch einen Mitbewerber abzumahnen. Vielleicht hilft es in einigen Fällen allerdings zunächst einen Mitarbeiter auf den Fehler hinzuweisen.

Zusammengefasst lässt sich allerdings sagen, dass die Regeln der Preisangabenver ordnung sowohl für Online-Händler: innen, als auch für den stationären Handel gelten.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.