Abmahnmonitor

So wird der Mindestbestellwert nicht zur Abmahnfalle

Veröffentlicht: 19.03.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 20.03.2024
Einkaufswagen mit Paketen auf Notebook

Mindestbestellwerte sind bei einigen Onlineshops gang und gäbe, um besonders bei Produkten zu kleinen Preisen alle anfallenden Fixkosten, wie etwa Lagerungs- und Verpackungskosten, abdecken zu können. Andernfalls wären viele Bestellungen für Händler:innen nicht rentabel. Das soll durch den Mindestbestellwert vermieden werden. Um damit aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht baden zu gehen, sind allerdings einige rechtliche Vorgaben zu beachten.

Zudem wurde wegen gesundheitsbezogener Werbeaussagen für ein Sportgerät abgemahnt und ein WC-Reiniger als Produktnachahmung eingestuft.

Mindestbestellwert unterschlagen

Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Manche Händler:innen nutzen in ihrem Online-Shop einen Mindestbestellwert, der vor allem bei niedrigpreisigen Waren alle Fixkosten abdecken soll. Grundsätzlich ist die Festlegung eines solchen Mindestbestellwertes zulässig. Allerdings sollte sich dann auch an die rechtlichen Anforderungen gehalten werden, denn für Verbraucher:innen stellt dieser Punkt eine wichtige Information dar, die die Kaufentscheidung beeinflussen könnte. Daher muss ausdrücklich auf das Bestehen eines Mindestbestellwertes hingewiesen werden. 

Problematisch wird es vor allem dann, wenn außerhalb des Shops Anzeigenwerbung geschaltet wird, ohne darauf hinzuweisen, dass das Produkt allein aufgrund des Mindestbestellwertes gar nicht bestellt werden kann. Dadurch kann der Eindruck entstehen, ein einzelnes Produkt könne ohne weitere Einschränkungen erworben werden, was wiederum eine Irreführung darstellt und daher unzulässig ist. 

Irreführende Werbeaussagen für Sportgeräte

Wer mahnt ab? Ein Sport- und Fitnessgeräte-Handel
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Sportgeräten

Insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheits- oder Wirkversprechen werden regelmäßig Produkte wegen irreführender Werbeaussagen abgemahnt. Vor allem Nahrungsergänzungsmittel stehen hierbei hoch im Kurs. Doch auch bei Sportgeräten zu therapeutischen Zwecken, wie etwa einem sogenannten Aqua-Bike, können gesundheitsfördernde Versprechen eine Rolle spielen und unzulässig sein. Werbeaussagen, die auf die heilungsfördernden und rehabilitierenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Therapie abzielen, können dann unlauter sein, wenn diese versprochenen Wirkungen nicht wissenschaftlich erwiesen sind und somit gegen die EU-Medizinprodukteverordnung verstoßen.  

Produktnachahmung eines WC-Reinigers

Wer mahnt ab? Henkel AG & Co. KGaA (durch die Kanzlei Loschelder) 
Wie viel? 8.051,18 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Wasch- und Reinigungsprodukten

Unberechtigte Produktnachahmungen gibt es nicht nur bei teuren Luxushandtaschen oder Designer-Schmuck. Auch bei Reinigungsprodukten für die Toilette können gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. So geschehen bei einem Händler für Reinigungsbedarf, dessen zum Verkauf angebotene WC-Einhänger gegen eingetragene Schutzrechte verstoßen haben sollen. Dazu sollen ein Patent für die Vorrichtung zur Abgabe der Wirkstoffzubereitung und ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf die Formgebung des Produkts gehört haben. Letztendlich könnte die mögliche Nachahmung des Produkts den Händler teuer zu stehen kommen.

Anzeige: Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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