Markenrecht: Auch Alltagsbegriffe können geschützt sein

Veröffentlicht: 16.12.2013
imgAktualisierung: 01.07.2022
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
16.12.2013
img 01.07.2022
ca. 3 Min.
Um seinen Online-Shop vor Abmahnungen wegen Verletzung des Markenschutzrechts zu schützen, sollte man sich vor Gebrauch einer Markenbezeichnung über deren Schutzrechte informieren.


Dass die Bedruckung eines T-Shirts mit „Adidas“ unzulässig ist, weil Markenrechte verletzt werden, dürfte jedem klar sein. Doch auch bei Begriffen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, kann es schnell Ärger geben. So fiel ein Händler aus allen Wolken, als er eine Abmahnung wegen der Verletzung der Wortmarke „Geek Nerds“ erhielt. Der scheinbar alltägliche Begriff genießt markenrechtlichen Schutz…Copyright

(Bildquelle Copyright: Palto via Shutterstock)

Wer online unterwegs ist, ist vor rechtlichen Fallen nie ganz sicher. Dabei ist nie ganz auszuschließen, dass es sich bei den im Shop verwendeten Begriffen oder Artikelbezeichnungen auch um geschützte Marken handelt.

Kürzlich fragte uns ein Leser nach der zulässigen Verwendung des Begriffs „Vitalpilze“. Eigentlich ein Begriff aus dem täglichen Sprachgebrauch, nichts Besonderes, könnte man meinen? Der wird doch sicher nicht geschützt sein? Aber weit gefehlt, wie eine Markenrecherche ergab. Die Marke mit der vollen Bezeichnung „Multinova Vitalpilze“ genießt markenrechtlichen Schutz.

Jüngst sind wir auch auf einen Bericht gestoßen, bei dem die Verwendung des Begriffs “Geek Nerd” – übrigens der Name einer amerikanischen Fernsehserie - abgemahnt wurde. Sogar die Namen bekannter Seriendarsteller können eine eingetragene Marke sein. So sind uns Abmahnungen betreffend des Begriffs „Sheldon Cooper“ in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kleidungsstücken bekannt. Sheldon Cooper ist ein Charakter aus der amerikanischen Fernsehserie „The Big Bang Theory“ und eine eingetragene Marke beim deutschen Patent- und Markenamt, die markenrechtlichen Schutz genießt. Der abmahnende Markeninhaber vertreibt Kleidung unter dem Namen „Sheldon Cooper“. Der abgemahnte Händler nutze den Namen für die Bewerbung seiner eigenen T-Shirts.

Rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich gilt: Eine Marke und deren Nutzung steht ausschließlich ihrem Inhaber. Ohne Zustimmung des Markeninhabers dürfen Dritte die Marke nicht für die geschützten Waren oder Dienstleistungen verwenden. Grundlage dafür ist § 14 Markengesetz (MarkenG):

Jedoch gilt auch: Sie dürfen den Markennamen verwenden, soweit Sie Artikel des Markeninhabers zulässigerweise verkaufen. Würde man also wie im Beispiel die vom Markeninhaber hergestellte Kleidung unter dem Namen „Sheldon Cooper“ vertreiben, ist die Verwendung erlaubt. Vertreibt man aber eigene T-Shirts unter dem Namen „Sheldon Cooper“, droht eine Abmahnung.

Außerdem ist entscheidend, für welche Waren oder Dienstleistung die Marke geschützt ist. Herausfinden kann man dies über eine Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt. Dort können Interessierte einsehen, in welche Klassen die Markennamen eingetragen sind. Die Wortmarke „Sheldon Cooper“ beispielsweise genießt markenrechtlichen Schutz für Mauspads, Becher, T-Shirts, Hemden, Mützen, Hosen, Pullover, Schals, Jacken, Socken sowie Unterwäsche. Eine Verwendung der Marke „Sheldon Cooper“ in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Putzmitteln wäre daher erlaubt.

Solange eine Marke beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist, hat der Markeninhaber bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch, der notfalls auch auf dem gerichtlichen Weg eingefordert werden kann.

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie Ihre Artikelangebote dahingehend, nicht gegen Markenrechte zu verstoßen, sonst drohen kostenintensive markenrechtliche Abmahnungen. Hier können aufgrund hoher Streitwerte schnell Kosten im vierstelligen Bereich zustande kommen.

Werden bekannte Begriffe wie Apple, Adidas & Co. verwendet, dürfte jedem der Markenschutz klar sein. Aber bei unbekannteren Wörtern und Slogans sollte sehr kritisch nach der zulässigen Verwendung gefragt werden. Stets lohnt ein Blick auf die Seiten des deutschen Patent- und Markenamtes. Dort kann jeder über die Recherchefunktion nach eingetragenen Marken suchen.

Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expert/in für: IT-Recht

Veröffentlicht: 16.12.2013
img Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Lesezeit: ca. 3 Min.
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KOMMENTARE
8 Kommentare
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petra bernhard
16.12.2022

Antworten

Hallo
Darf ich das Wort "Lieblingsmensc h" beim Verkauf einer solchen Tasche in der Beschreibung benutzen?

__________________________________________________________________________

Antwort der Redaktion

Liebe Leserin,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Am besten prüfen Sie, ob das Wort beim deutschen Patent- und Markenamt über einen Eintrag registriert ist. Hierbei hilft das Recherche-Tool auf deren Website: www.dpma.de/
Sollte hier ein Eintrag bestehen, wäre von der Nutzung des Begriffes eher abzuraten.

Beste Grüße
die Redaktion
Benjamin
20.02.2022

Antworten

Krass
patrizia margagliott
08.10.2020

Antworten

hallo begriffe wie Oxymoron können geschützt werden ist das richtig?
_______________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Patrizia,

das lässt sich so ganz allgemein nicht beantworten. Will man eine Marke anmelden, so sollte man vorher einen Anwalt kontaktieren und die Schutzfähigkeit eines bestimmten Begriffes überprüfen lassen.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Redaktion
15.07.2015

Antworten

Hallo Holger,

von der Verwendung der Begriffe "Geek" oder "Nerd" (in Kombination mit anderen Begriffen) auf T-Shirts muss abgeraten werden, da die Verwechslungsge fahr mit der eingetragenen Marke sehr groß ist.

Viele Grüße!

Die Redaktion
Holger
13.07.2015

Antworten

Wie im Artikel beschrieben ist "Geek Nerd" als Wortmarke eingetragen.
Ist man auch von einer Abmahnung bedroht, wenn man jetzt Shirts mit "Nerd Alarm" oder "Art Geek" vertreiben würde?
Istleider so
19.12.2013

Antworten

Nun, das ist eben der Wettbewerb. Ich finde hier ist die Regierung gefordert, dass eben nicht mehr wie 200,- € pro Fall wie bei privaten fällig werden dürften. Somit sind auch die Gerichte entlastet. So lange diese aber Geld damit verdienen, wird es wohl immer so bleiben.

Übrigens die Abmahner werden immer so weiter machen, denn das hat Masche die Konkurrenz finanziell zu ruinieren!

Und richtig einmischer es ist und bleibt unsinnige Abzocke!!
einmischer
18.12.2013

Antworten

klar, wir beschäftigen hier noch einen, der den ganzen tag nix anderes macht, als nach irgendwelchen ang. markennamen zu forschen, das grenz ja schon an idiotie.

den abmahnern gehört rechtlich ein riegel vorgeschoben, damit die geldmacherei für son blödsinn aufhört. man kann ja gerne jemanden darauf hinweisen, aber dafür auch noch unmengen geld verlangen, unterlasungserk lärungen unterschreiben etc. hat nach meiner moralischen auffassung nach nichts mit urheberechten zu tun, sondern mit reiner abzocke!!!
Detlev Schäfer
18.12.2013

Antworten

Wegen einer Markenrechtsver letzungsbeschwe rde hat mir Ebay alle Angebote beendet, bei denen der Begriff 'Inbus' vorkam. Ich habe das dann in '6-Kant' geändert. Wer ahnt denn so etwa? Wenigstens blieb mir eine Abmahnung erspart.