Deutsche Händler werden von ausländischen Wettbewerbsverbänden abgemahnt

Veröffentlicht: 11.11.2016 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 14.11.2016

Was nach deutschem Recht erlaubt ist, kann nach ausländischem Recht unzulässig sein. Dann stellt sich die Frage, ob ein deutscher Online-Händler beispielsweise eine bestimmte Werbeaussage verwenden darf. Ein mehr und mehr in Erscheinung tretender Abmahnverband ist der österreichische „WIWE-Schutzverband zur Förderung lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland“.

Sad businessman reading bad news in a letter sitting in a desk at office
© Antonio Guillem – shutterstock.com

Abmahnungen von ausländischen Verbänden sind zulässig

Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen deutscher Online-Händler sind nicht nur deutschen Institutionen erlaubt. Auch ausländische Verbände dürfen abmahnen, wenn der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dieses Landes verstößt. Deshalb dürfen diese Abmahnungen keinesfalls ignoriert werden. Die hierzu geforderten Unterlassungserklärungen sollten jedoch einem Spezialisten vorgelegt werden, denn es sind Aspekte des ausländischen, des deutschen und des europäischen Rechts betroffen.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem ausländischen Verband hat im Grunde die gleichen weitreichenden Folgen wie bei einem deutschen Wettbewerbsverein. Deshalb muss rechtlich genau geprüft werden, was dem deutschen Online-Händler weiterhin erlaubt sein muss und was er ggf. zu ändern hätte. Stimmen sagen sogar, dass es unmöglich wäre, rechtssicher im In- und Ausland zu handeln, da die AGB jedem Landesrecht zu entsprechen hätten. Hierzu haben wir bereits berichtet.

Die Abmahnungen sind nicht immer inhaltlich begründet

In einer Abmahnung des WIWE-Schutzverbandes aus Salzburg ging es um einen Sachverhalt, welcher sowohl nach deutschem Recht als auch nach europäischem Recht zulässig war. In der Unterlassungserklärung wurde jedoch von dem deutschen Online-Händler verlangt, der auch Lieferungen nach Österreich vorsah, dieses Verhalten zu unterlassen. Begründet wurde dies damit, dass er gegen österreichisches Recht verstößt und er damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber österreichischen Händlern hätte.

Zudem beauftragte dieser Verein für die Abmahnung eine Rechtsanwaltskanzlei, welche den Ersatz der Rechtsanwaltskosten verlangte – nach deutschem Recht unzulässig. Das Ineinandergreifen der verschiedenen Rechtsordnungen wird in diesem Abmahnfall sehr deutlich. Deshalb ist es unerlässlich, spezialisierte Juristen zurate zu ziehen und die Unterlassungserklärung modifizieren zu lassen.

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