Der eine oder andere Händler versucht die Verkaufszahlen von eher unbekannten Produkten durch die Verwendung bekannter Markennamen zu puschen. Das ist allerdings keine gute Idee. Außerdem im Abmahnmonitor: der Umfang der Impressumspflicht und Lebensmittelkennzeichnung.
Wer? ASIA-IN Binder (durch Waschau Rechtsanwälte)
Wie viel? 729,23 Euro
Betroffene? Lebensmittelhändler
Was? Fehlende Lebensmittelkennzeichnung
Wer mit Lebensmitteln handelt, muss sich an die Lebensmittelinformationsverordnung halten. Diese schreibt vor, welche Informationen auf eine Lebensmittelverpackung gehören und wann sich ein Lebensmittel wie nennen darf. Im Online-Handel gehören die Pflichtangaben außerdem nicht nur auf die Verpackung, sondern auch in die Artikelbeschreibung:
Einzig auf die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatum darf in der Artikelbeschreibung verzichtet werden (mehr dazu).
Wer? IDO Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen
Was? fehlerhaftes Impressum (unter anderem)
Wer einen Dienst im Internet anbietet, muss ein Impressum vorhalten. Dies gilt nicht nur für Betreiber von eigenen Homepages, sondern auch für Shopseiten auf Marktplätzen und Facebook-Fanseiten. Im Telemediengesetz, § 5, ist der Umfang des Impressums geregelt. Ist ein Impressum unvollständig, so droht eine Abmahnung. Daher sollten Händler unbedingt darauf achten, folgende Angaben zu machen:
Wer? Fast Fashion Brands GmbH (durch CBH Rechtsanwälte)
Wie viel? -
Betroffene? Händler von Kleidungsstücken
Was? Verwendung der Marke „Yuka”
In dieser Woche wurden gleich mehrere Händler wegen der Verletzung der Marke „Yuka” abgemahnt. Der Markenname wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kleidungsstücken verwendet. Wer ohne Zustimmung eine Marke, hier die Wortmarke, im geschäftlichen Verkehr verwendet, verletzt die Rechte des Markeninhabers. Regelmäßig nutzen Händler fremde Markennamen um ihre weniger bekannten Produkte auf den Marktplätzen zu puschen. Diese Werbung mit fremden Markennamen ist aber eine Markenrechtsverletzung. Solche Praktiken sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da als Folge „nicht nur” teure Abmahnungen drohen: Eine Markenrechtsverletzung kann auch strafrechtlich verfolgt werden. Hier drohen dann Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen.
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