(Bildquelle man punches into computer: Ollyy via Shutterstock)
Ein Käufer hatte im Anschluss an einen Kauf von Software über die Internetplattform eBay die vorstehende negative Bewertung hinterlassen. Die Richter entschieden in diesem Fall zugunsten des Händlers (Urteil vom 31.07.2013, Az.: 28 O 422/12). In der Bewertung liege einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des eBay-Händlers. Das Gericht untersagte dem Kunden bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von 250.000 €, diese Behauptung weiterhin zu verbreiten.
Fazit: Bewertung war unzulässig.
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