Keine überraschende Klausel
Das Landgericht sah das in erster Instanz auch so und gab der Wettbewerbszentrale Recht, so LTO weiter. Das OLG Frankfurt konnte sich dieser Meinung allerdings nicht anschließen. Unternehmen können prinzipiell eine Rechtswahl treffen und gerade bei Verträgen, in denen es darum geht, Landesgrenzen zu überschreiten, seien solche AGB für den Kunden auch nicht überraschend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kurz erklärt: Die Rechtswahl
Die Rechtswahl ist Auswuchs der Vertragsfreiheit und soll vor allem für Klarheit im internationalen Handel sorgen. Betreibt ein Händler in seinem Shop Handel in jede Ecke Europas, so kann er in seinen AGB festlegen, welches Recht anwendbar ist. Zu beachten ist bei Verträgen mit Verbrauchern aber das sogenannte Günstigkeitsprinzip (mehr dazu). Außerdem unterliegen diese Rechtswahlklauseln den ganz normalen Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie dürfen also beispielsweise nicht überraschend sein. Ein Fluganbieter, der rein inländische Flüge anbietet, dürfte daher kaum eine Rechtswahl nach irgendeinem anderen Land treffen. Die Klausel zur englischen Rechtswahl bei Easyjet ist hingegen kaum überraschend: Zwar geht es um Verträge mit deutschen Kunden, allerdings handelt es sich bei dem Unternehmen um eine britische Fluggesellschaft, die zudem noch Flüge zwischen Deutschland und England anbietet. Mit einer solchen Rechtswahl darf der Kunde also rechnen.
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