Urteil des Bundesgerichtshofes

Höhe des Schadensersatzes bei Diebstahl von Bildern nicht-professioneller Fotografen

Veröffentlicht: 07.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 07.01.2019
Fotograf steht mit Kamera in der Hand auf Weg.

Wird ein Bild gegen den Willen des Urhebers genutzt, so handelt es sich um einen Urheberrechtsverstoß. In solchen Fällen steht dem Urheber dann ein Schadensersatzanspruch zu. Die Höhe dieses Schadensersatzes ist aber gar nicht so einfach festzustellen. In der Rechtsprechung wurden daher verschiedene Modelle entwickelt, um diese Höhe zu bestimmen.

In einem gerade veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshof vom 13. September 2018 musste die Frage geklärt werden, welches Modell wann verwendet wird.

Konkret ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger nahm bei einer Veranstaltung im Jahr 2014 in Chemnitz einen Sportwagen auf und veröffentlichte das Foto bei Facebook. Im Jahr 2015 veröffentlichte der Beklagte das Foto mit einem Werbeschriftzug auf seiner Homepage. Der Kläger verlangte daraufhin einen Schadensersatz in Höhe von 450 Euro.

Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes

Die Richter mussten sich hier mit der Frage auseinandersetzen, wie hoch der Schaden ist, der dem Kläger entstanden ist. Für diese Schadensermittlung gibt es unterschiedliche Rechenmodelle:

Zunächst kann geschaut werden, welchen Preis der Urheber normalerweise für eine solche Leistung verlangt. Das geht aber nur, wenn der Urheber so eine Leistung auch für Gewöhnlich anbietet. In dem hier zu entscheidenden Fall war es so, dass der Beklagte das Bild für sein eigenes Marketing, sprich für gewerbliche Zwecke missbraucht hat. Der Kläger bietet allerdings keine Dienstleistungen in diesem Bereich an. Folglich konnte hier nicht danach gegangen werden, was er üblicherweise für solche Leistungen verlangt.

Bietet der Urheber keine vergleichbaren Leistungen an, wird ermittelt, was ein vernünftiger Vertragspartner als Vergütung gezahlt hätte. Dabei werden die branchenüblichen Preise herangezogen. Als Orientierung kann dabei die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, kurz mfm, herangezogen werden.

Diese Empfehlung hat auch der Kläger herangezogen um die Höhe des geforderten Schadensersatzes zu begründen. Zu unrecht, entschieden die Richter.

Nicht-professioneller Fotograf

Die Tabelle der mfm ist vor allem für professionelle Fotografen gedacht und kann daher nicht für den Kläger gelten, so das Gericht. Das Gericht musste daher die Qualität des Fotos und die Wiedergabe des gewählten Motivs unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung durch den Beklagten bewerten. Das Bild wurde eher als Schnappschuss gewertet. Der Kläger hat das Fahrzeug ohne großartige Inszenierung oder Rücksicht auf die Bildkomposition einfach so fotografiert, wie er es von seinem Standpunkt aus konnte. 100 Euro erschienen den Richtern hier als angemessener Schadensersatz im Verhältnis zur erbrachten Leistung.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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