Google verletzt Impressumspflicht

Veröffentlicht: 01.02.2019
imgAktualisierung: 01.02.2019
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
01.02.2019
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Info für Kontaktmöglichkeiten als Würfel.
© nep0 / shutterstock.com
Google hat seine Revision gegen das Urteil des KGs zurück gezogen und muss nun eine E-Mail-Adresse zur direkten Kontaktaufnahme im Impressum vorhalten.


Bereits im November 2018 fand das Verfahren zwischen dem Bundesverband Verbraucherzentrale und Google vor dem Kammergericht statt: Die Verbraucherschützer hatten laut Beck-Aktuell gegen das US-Unternehmen geklagt. Grund hierfür waren die Angaben im Impressum, die laut Meinung des Verbandes nicht mit den Regeln des Telemediengesetzes zu vereinbaren sind.

Toter Briefkasten

Google hatte, so Beck weiter, zwar eine E-Mail-Adresse im Impressum angegeben, allerdings funktionierte die eher wie ein toter Briefkasten: Der Nutzer erhielt als Antwort lediglich eine automatisierte Nachricht, in der weitere Kontaktmöglichkeiten aufgelistet wurden.

Das Kammergericht Berlin sah dadurch die Pflichten des Telemediengesetzes als nicht erfüllt an: Das Telemediengesetz sieht vor, dass im Impressum eine Möglichkeit angegeben werden muss, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post”.

Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit Google ist durch das automatische Antwortsystem aber gerade nicht möglich: Das Unternehmen kann so den Inhalt der E-Mails nicht zur Kenntnis nehmen. Von einer direkten Konktaktaufnahme kann daher nicht die Rede sein. Außerdem, so führten die Richter weiter aus, genügen Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen auch nicht den Ansprüchen des Telemediengesetzes.

Revision zurückgezogen

Gegen das Urteil des Kammergerichts hatte Google zunächst Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Wie die shz berichtet, hat das Unternehmen diese aber nun zurückgezogen. In der Folge ist Google nun verpflichtet, eine E-Mail-Adresse in seinem Impressum anzugeben, unter der das Unternehmen auch tatsächlich direkt erreichbar ist. Auch wenn der Verbraucherzentrale Bundesverband erfreut über den Sieg ist, wäre laut dem Verband ein höchstrichterliches Urteil wünschenswert gewesen: „Diese wäre auch für andere Unternehmen wegweisend gewesen. Wir wünschen uns in solchen Fällen die Möglichkeit, vom Bundesgerichtshof ein Votum zu den allgemeinen Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausgehen, zu bekommen”, wird Helke Heidemann-Peuser (vzvb) dazu von der shz zitiert.

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 01.02.2019
img Letzte Aktualisierung: 01.02.2019
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