Für Online-Händler kann die Verwendungen von Marken oder Bezeichnungen unschöne Folgen nach sich ziehen, wenn diese Begriffe geschützt sind und nicht einfach ohne Weiteres zur kommerziellen Verwendung genutzt werden dürfen. So ist es etwa bei olympischen Bezeichnungen der Fall: Diese werden in bestimmten Fällen durch das Olympia-Schutzgesetz vor der Verwendung durch Dritte geschützt.
Der BGH hat nun eine Entscheidung zu einem Fall getroffen, in dem ein Textilgroßhandel seine Sportbekleidung mit den Attributen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ beworben hatte. Der Deutsche Olympische Sportbund mahnte dieses Vorgehen ab und forderte die dadurch entstandenen Kosten vom Händler gerichtlich ein.
In erster Instanz, vor dem Landgericht Rostock, bekam der Sportverbund Recht. Der beklagte Händler legte Rechtsmittel dagegen ein. In zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Rostock bekam dieser dann wiederum Recht. Hiergegen wiederum ging der klagende Sportverbund in Revision, sodass der Fall vom BGH (AZ.: I ZR 225/17) zu entscheiden war. Dieser entschied nun, wie das OLG Rostock, zu Gunsten des Textilhändlers.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben