Unzulässige Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung

Google unterliegt Verbraucherschützern vor Gericht

Veröffentlicht: 17.04.2019 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 17.04.2019
Google Logo an einer Gebäude-Fassade

In einem Rechtsstreit vor dem Kammergericht Berlin musste sich der Suchmaschinenriese Google nun Verbraucherschützern geschlagen geben. Diese sahen Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen des US-Konzerns kritisch und hatten Klage eingereicht. In dem Verfahren ging das Gericht unter anderem der Frage nach, ob es ausreiche, dass Nutzer die Datenschutzerklärung lediglich anklicken. – Das Kammergericht kam zu dem Schluss, dass pauschales Anklicken nicht ausreiche.

Es geht um eine Google-Datenschutzerklärung aus dem Jahr 2012

Im Rahmen der Entscheidung wurden zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Google als unzulässig eingestuft, schreibt Golem: „Dem Urteil zufolge sei die im Jahr 2012 verwendete Datenschutzerklärung ,zum großen Teil rechtswidrig‘, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) am 16. April mit (Az.: 23 U 268/13). Außerdem seien zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Konzerns unwirksam, die von Google in gleicher oder ähnlicher Form bis heute genutzt würden.“ Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass einige Teile der Datenschutzerklärung „so verschachtelt und redundant ausgestaltet“ seien, dass der durchschnittliche Nutzer sie kaum durchschauen könnte.

Mit diesem Urteil schließt sich das Kammergericht Berlin dem Urteil des Landgerichts Berlin an, das bereits im November 2013 entsprechend entschieden hatte. Damals erklärte das Gericht, dass die Rechte der Verbraucher unzulässigerweise eingeschränkt würden, da 25 Klauseln aus den Datenschutz- und Nutzungsbedingungen unbestimmt formuliert seien.

„Es wird höchste Zeit, dass Google Verbraucherrechte und Datenschutz endlich ernst nimmt und seine Bedingungen fair und transparent gestaltet“, zitiert Golem Heiko Dünkel, Rechtsreferent vom Verbraucherzentrale Bundesverband zum aktuellen Urteil.

DSGVO als Grundlage des Urteils

Aus dem Urteil geht Folgendes hervor: „Das Ankreuzen des Kästchens mit dem Text: ,Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen' kann, wie ausgeführt, nicht als Einwilligung verstanden werden.“ Denn nur, weil ein Nutzer eine Erklärung abgibt, einen Text gelesen zu haben, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er das Gelesene auch billigt. Während das Landgericht Berlin 2013 darin jedoch tatsächlich eine Einwilligung des Nutzers sah, stimmte das Kammergericht dieser Einschätzung nicht zu: Es liege hier entsprechend keine Einwilligung in die Erklärung vor.

Das Gericht ist nach aktuellem Urteil der Auffassung, dass „die Bestimmungen aus der Datenschutzerklärung ,als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen [sind], weil sie beim Verbraucher den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, dass er, ob er wolle oder nicht, die in der Datenschutzerklärung beschriebene Praxis zu dulden habe‘, wenn er die Dienste von Google nutze. Daher gehe der Hinweis über eine bloße Unterrichtung der Nutzer hinaus“, fasst Golem zusammen.

Wie es weiter heißt, habe sich das Urteil und die damit verbundene Überprüfung des Sachverhalts deshalb über Jahre hingezogen, da das Kammergericht die EU-Datenschutzgrundverordnung als Maßstab angelegt hatte, die selbst erst im Mai 2018 in Kraft getreten war. Nötig sei dies nach Aussage des Gerichts auch gewesen, da sich die Klage, die mit einer Unterlassungsforderung einher geht, eben nicht nur auf Vergangenes, sondern sich auch zukünftige Handlung von Google beziehe.

Eine Revision des Urteil beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, wobei Google dagegen offenbar eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht hat.

Über die Autorin

Tina Plewinski
Tina Plewinski Expertin für: Amazon

Bereits Anfang 2013 verschlug es Tina eher zufällig in die Redaktion von OnlinehändlerNews und damit auch in die Welt des Online-Handels. Ein besonderes Faible hat sie nicht nur für Kaffee und Literatur, sondern auch für Amazon – egal ob neue Services, spannende Technologien oder kuriose Patente: Alles, was mit dem US-Riesen zu tun hat, lässt ihr Herz höherschlagen. Nicht umsonst zeigt sie sich als Redakteurin vom Dienst für den Amazon Watchblog verantwortlich.

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