Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine Irreführung nicht nur durch aktives Handeln möglich, sondern auch durch das Weglassen von Informationen. Nach § 5a UWG kann eine Irreführung erfolgen, in dem Informationen weggelassen werden, die für den Adressaten entweder relevant sind oder zu deren Angabe der Werbende eigentlich verpflichtet ist. Während in Absatz 2 die generellen Informationspflichten aufgelistet sind, geht es in Absatz 3 um die sogenannten situativen Informationsgebote. Hier ist geregelt, welche Informationen abhängig von einer bestimmten Situation als wesentlich gelten. So gilt die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistung unter Nennung von Merkmalen und Preis so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher aufgrund dieser angegebenen Merkmale ein Geschäft abschließen kann.
Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 21.02.2019, Aktenzeichen: 6 U 162/18) hat sich in einem Beschluss nun mit der Frage beschäftigt, ob ein Unternehmen dieser Informationspflicht nachkommen kann, indem in einer Printwerbung auf die Homepage verwiesen wird.
Kommentar schreiben