Verweis auf Webseite reicht bei Printwerbung nicht aus

Veröffentlicht: 24.04.2019
imgAktualisierung: 24.04.2019
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.04.2019
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verschiedene bunte Werbeprospekte
© Thinglass / Shutterstock.com
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat kürzlich festgestellt, dass die Nennung einer Webseite in einer Printwerbung nicht ausreicht, um den Informationspflichten aus dem UWG gerecht zu werden.


Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine Irreführung nicht nur durch aktives Handeln möglich, sondern auch durch das Weglassen von Informationen. Nach § 5a UWG kann eine Irreführung erfolgen, in dem Informationen weggelassen werden, die für den Adressaten entweder relevant sind oder zu deren Angabe der Werbende eigentlich verpflichtet ist. Während in Absatz 2 die generellen Informationspflichten aufgelistet sind, geht es in Absatz 3 um die sogenannten situativen Informationsgebote. Hier ist geregelt, welche Informationen abhängig von einer bestimmten Situation als wesentlich gelten. So gilt die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistung unter Nennung von Merkmalen und Preis so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher aufgrund dieser angegebenen Merkmale ein Geschäft abschließen kann.

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 21.02.2019, Aktenzeichen: 6 U 162/18) hat sich in einem Beschluss nun mit der Frage beschäftigt, ob ein Unternehmen dieser Informationspflicht nachkommen kann, indem in einer Printwerbung auf die Homepage verwiesen wird.

Fehlende Firmenbezeichnung

Knackpunkt war hier die Werbeanzeige eines Wellness-Hotels. Dieses schaltete in einer Zeitschrift eine Annonce. Beworben wurde ein Doppelzimmer für zwei Nächte zum Preis von 760 Euro. Bei der Anzeige wurde zwar Name und Anschrift des Hotels samt Telefonnummer und Internetadresse genannt; die genaue Bezeichnung der dahinter stehenden Firma samt Anschrift fehlte allerdings. Das Gericht stellte zunächst fest, dass den Anbieter in diesem Fall überhaupt eine Informationspflicht trifft:

„Bei der hier beworbenen Dienstleistung handelt es sich nicht um ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs. [...] der Preis des Wellnessarrangements stellt für viele Verbraucher ein hochpreisiges Angebot dar. [...]

Der Durchschnittsverbraucher will in einem solchen Fall wissen, an wen er sich halten kann, wenn ihm die Leistungen des Arrangements nicht wie angepriesen zuteil werden. Der Ansicht der Verfügungsbeklagten, dem Verbraucher sei es egal, wer hinter dem Hotel stehe, er wolle mit dem Hotel einen Buchungsvertrag schließen, kann nicht gefolgt werden."

Angabe der Internetseite trägt nicht zum Verbraucherschutz bei

Die Firmenbezeichnung und die Anschrift des Unternehmens ist allerdings unter der in der Announce angegebenen Homepage abrufbar. Dies reicht nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht aus. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, erst die Webseite aufzurufen, um sich dort die Informationen zusammensuchen zu müssen. „Muss der Verbraucher die in Rede stehenden Informationen sich erst beschaffen, wird dem vom Gesetz intendierten Verbraucherschutz nicht Genüge getan.”, heißt es dazu in den Gründen. Das bedeutet, dass die im UWG benannten Informationen bereits dann vorliegen müssen, wenn der Verbraucher die Werbung zur Kenntnis nimmt.

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 24.04.2019
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