Landgericht Berlin zu Rabatten bei Kreditkarte und Co.

Kein Rabatt bei kaum verbreiteten Zahlungsmethoden

Veröffentlicht: 26.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 26.04.2019
Reise wird über das Internet gebucht.

Laut der Zahlungsdiensterichtlinie 2 (PSD2) müssen übliche Zahlungsmethoden, wie SEPA-Überweisungen und -Lastschriften kostenlos sein. Das bedeutet, dass der Online-Händler in seinem Shop keinerlei Zahlungsgebühren für diese Mittel vom Kunden verlangen darf. Das Landgericht Berlin stellte laut Golem in einem aktuellen Fall nun zwei Dinge fest: Zum einen soll diese Regel auch für Sofortüberweisung und Giropay gelten; zum anderen dürfen Gebühren auch nicht über Rabatte auf andere Zahlungsmethoden „durch die Hintertür” erhoben werden. In dem Rechtsstreit ging es ganz konkret um die Zahlungsmodalitäten des Reiseanbieters Opodo.

Rabatte auf Endpreis

Der Reiseanbieter Opodo hat zwar keine Gebühren auf die üblichen Zahlungsmethoden erhoben; allerdings hat er sich ein Rabattsystem ausgedacht: Wurde für ein Ticket zum Preis von 239,98 Euro zur Bezahlung die Viabuy Prepaid Mastercard verwendet, gab es einen Preisnachlass von 42,80 Euro. Wer jedoch mit Sofortüberweisung oder Kreditkarte zahlte, sollte mehr ausgeben. Auf der Webseite war das ganze so aufgebaut, dass dem Kunden zunächst der günstige, rabattierte Preis angezeigt wurde. Erst bei der Wahl des entsprechenden Zahlungsmittels wurde der Preis erhöht.

Das empfand die Verbraucherzentrale Bundesverband als rechtswidrig und sprach eine Abmahnung gegen den Reiseanbieter aus. Dieser wollte sich allerdings nicht beugen, so dass die Sache nun von einem Gericht entschieden werden musste.

Umgehung der Zahlungsdiensterichtlinie 2

Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass das Verbot nicht durch die Einräumung von Ermäßigungen umgangen werden soll. Das Gericht wertete das Vorgehen laut Golem aber genau als solch eine Umgehung der Zahlungsdiensterichtlinie 2: „Aus Sicht des Verbrauchers, dem der rabattierte Flugpreis gleich zu Anfang angezeigt wird, ohne dass er hier erkennt, dass der Preis einen Rabatt enthält, der nur mit wenig verbreiteten Zahlungskarten erreicht werden kann, gibt die Beklagte keine Ermäßigung für bestimmte Zahlungsarten, sondern erhebt ein zusätzliches Entgelt für die hier streitgegenständlichen, gängigen Zahlungsarten.”

Außerdem – so heißt es weiter – seien die Methoden Sofortüberweisung und Giropay genauso zu behandeln, wie andere Zahlungsmethoden auch, was bedeutet, dass auch auf diese keine Gebühren erhoben werden dürfen:

„Zwar wollte die Regierungskoalition solche Konstellationen im Dreiparteiensystem wie Paypal und Giropay von der gesetzlichen Regelung ausnehmen, da der Händler hier zum Teil erhöhte Grund- und Transaktionsgebühren zahlen muss. Für den Verbraucher macht aber auch eine weitere Partei keinen Unterschied, da es sich für ihn lediglich um eine Überweisung handelt. [...] Entsprechend hat auch das LG München am 13.12.2018 - 17 HK O 7439/18 – die Anwendbarkeit des 270a BGB auf Sofortüberweisungen bejaht, da die Überweisung letztlich durch SEPA Überweisung, welche lediglich die zwischengestaltete Sofort GmbH auslöst, erfolgt.

Entsprechendes gilt auch für die Zahlungsmöglichkeit Giropay. [...] Bei Giropay wird man [...] zu seiner Bank weitergeleitet, wo letztlich auch eine SEPA Überweisung durchgeführt wird”, heißt es dazu konkret im Urteil. Inwiefern allerdings Rabatte für weit verbreitete Karten zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Urteil (Landgericht Berlin, 09.04.2019, Aktenzeichen: 52 O 243/18) ist noch nicht rechtskräftig.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#3 Redaktion 2019-11-21 08:12
Hallo Alex,

solche Rabatte sind kritisch zu sehen, da man sich dann dem Vorwurf unterwirft, zumindest indirekt Gebühren für die nicht-rabattier ten zu verlangen.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#2 Alex 2019-11-18 18:30
Meine Frage wäre folgende:

Wenn ich aber Banküberweisung und Sofortüberweisu ng im letzten Schritt mit Rabatt in Höhe 5 % einstelle und PayPal aber ganz normal mit dem Preis, welchen der Kunde im Warenkorb gesehen hat, ist es auch verboten / abmahngefährdet?

Der Kunde sieht die ganze Zeit praktisch den höheren Preis und im letzten Schritt, falls er die Banküberweisung auswählt, erhält er Rabatt.

Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort.
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#1 lux 2019-05-03 11:31
Nach meiner Einschätzung ist die Schlussfolgerun g "Kein Rabatt bei kaum verbreiteten Zahlungsmethode n" hier falsch!

Die Entscheidung wurde nach meinem Eindruck nicht nur gefällt, weil der Rabatt ausschließlich mit einer kaum verbreiteten Zahlungsmethode zu erhalten war, sondern deswegen, weil der Rabatt als voraussichtlich er Endpreis der allen Kunden angezeigt wurde, obwohl er nur von sehr wenigen Kunden tatsächlich (einfach) erhaltbar gewesen ist. So etwas ist kein Vorgehen nach Treu und Glauben.

Die Entscheidung wäre imho so nicht ausgefallen, wären Rabatte anfangs nicht angezeigt worden, sondern wären diese erst im Schritt der Zahlungsabwickl ung sichtbar und zum Abzug gebracht worden. Dadurch erfolgt dann nämlich keine Irreführende Verlockung von Kunden die dies gar nicht nutzen können, sondern wird einfach die Auswahl der Zahlungsmethode durch die Rabatte beeinflusst.
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