Amtsgericht Aschaffenburg

Ebay-Nutzer muss Smartphone-Fehler beweisen

Veröffentlicht: 02.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 02.05.2019
Rolls Royce Motorhaube

Wohl fast jeder kennt diese Erfahrung: Man erhält einen Anruf von einem Familienmitglied oder aus dem Freundes- oder Kollegenkreis, zu hören ist aber nur ein unerkennbares Dickicht aus rauschenden Geräuschen, manchmal auch Gesprächsfetzen. Dahinter steckt dann meist das Smartphone, dessen Display-Sperre nicht aktiviert wurde, und das sich jetzt in der Hosen- oder Jackentasche selbstständig macht.

Vor dem Amtsgericht Aschaffenburg ging es kürzlich um den Kauf einer Luxuskarosse und um damit in Verbindung stehende Schadensersatzansprüche (AZ.: 130 C 60/17) – und auch hier sollte das Handy verantwortlich sein.

Wurde der Rolls Royce überhaupt gekauft?

Zum Verkauf stand dabei auf Ebay ein „Rolls Royce Silver Shadow Serie 1“ zu einem Sofortkauf-Preis von 19.999,00 Euro. Die Parteien streiteten nun darüber, ob tatsächlich ein Kauf zustande gekommen war. Zwar kam es im System nämlich zur Annahme des Angebots des Verkäufers, nach den Erklärungen des beklagten Käufers sei es zu dieser jedoch nur durch sein Smartphone gekommen: Die Sperrfunktion habe trotz der Betätigung der entsprechenden Taste nicht funktioniert, eine Fehlfunktion an seinem Handy habe somit den Sofortkauf ausgelöst.

Zwischen Verkäufer und Käufer gab es laut Urteil zunächst erstmal einen Schriftverkehr, bis der Verkäufer, nachdem er mehrfach zur Zahlung und Abholung des Fahrzeuges aufgefordert hatte, letztlich vom Vertrag zurücktrat. Den Rolls Royce inserierte er erneut für den gleichen Preis auf mehreren Plattformen und verkaufte ihn etwa vier Wochen später zum Preis von 17.500 Euro an einen anderen Käufer. Der Verkäufer verlangte vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes nun die Differenz zum niedrigeren Verkaufspreis – 2.499,00 Euro – sowie die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten.

Pauschale Behauptung ist kein Beweis

Das Gericht gab der Klage statt. Es erklärte zunächst, warum es zu einem Kaufvertrag gekommen ist: Der beklagte Käufer habe das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Fahrzeug angenommen. „Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte das Angebot abgeben wollte. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Nach dem Empfängerhorizont hat aber der Beklagte ein Angebot über einen Sofortkauf angenommen“, heißt es im Urteil.

Der Käufer hatte zwar eingewendet, den Vertrag jedenfalls wirksam angefochten zu haben – er konnte damit jedoch nicht überzeugen. Er hätte darlegen und beweisen müssen, inwiefern der Anfechtungsgrund vorlag. Ein pauschales Bestreiten sei dagegen unbeachtlich. Zudem hatte der Kläger vorgebracht, dass selbst bei eingeloggtem Nutzer und bereits aufgerufenem Artikel immer noch eine zweimalige Bestätigung nötig sei, um den Kauf abzuschließen. Dazu trug der Beklagte nichts vor.

Laut Urteil muss der Beklagte dem klagenden Verkäufer den Schaden in Höhe von 2.499,00 Euro ersetzen. Der hielt zwar auch hier entgegen, dass der Verkäufer einer Schadensminderungpflicht unterlägen habe, und generell sei der Wagen den erzielten Kaufpreis gar nicht mehr wert gewesen. Beidem widerspricht das Gericht jedoch, auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.