LG Frankenthal

Haftung bei Versand von Werbemail ohne Einwilligung

Veröffentlicht: 07.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 07.05.2019
Hand auf Tastatur mit diversen Emails

Werbemails ohne die Einwilligung des Empfängers zu versenden, ist nur in den engen Grenzen der Bestandskundenwerbung möglich. Dabei darf der Betroffene unter bestimmten Umständen mit ähnlichen Waren oder Dienstleistungen beworben werden, wie er sie schon einmal gekauft oder in Anspruch genommen hat. In den übrigen Fällen kann eine Werbemail ohne Einwilligung ein teures Vergnügen werden. Es handelt sich dann zumeist um eine unzumutbare Belästigung, gegen deren Wiederholung im Wege einer Abmahnung oder Klage vorgegangen werden kann.

Was ist aber, wenn die entsprechende E-Mail gar nicht durch einen selbst versandt wurde? Mit dieser Frage befasste sich kürzlich das Landgericht Frankenthal (AZ.: 6 O 322/17).

Unternehmen beauftragte Dienstleister

Hier hatte ein Rechtsanwalt eine E-Mail erhalten, in welcher Versicherungsvermittlungen des in der Finanzdienstleistungsbranche tätigen Unternehmens beworben wurden. Der Versand der Werbung erfolgte dabei an die berufliche E-Mailadresse des klagenden Anwalts. Bestellt hatte er die Werbung nicht, und auch sonst auf keine Weise in den Erhalt eingewilligt.

Das beklagte Unternehmen hatte die Mail im Rahmen der Mailing-Aktion wiederum nicht selbst verschickt, sondern hat für die Durchführung einen Dienstleister beauftragt. Dieser gab zwar selbst eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger ab, nach dessen Ansicht sollte dies aber das werbende Unternehmen selbst nicht entlasten können. Er begehrte daher auch vom werbenden Unternehmen eine Unterlassung – dieses verweist jedoch hinsichtlich der Verantwortlichkeit auf den genutzten Dienstleister.

Vor Gericht konnte es damit allerdings schlussendlich nicht überzeugen: Dem Kläger stehe laut Gericht ein Anspruch auf Unterlassung auf der Basis von zivilrechtlichen Ansprüchen zu – das beklagte Unternehmen hafte dabei als sogenannter (Mit-)Störer.

Ausuferungsgefahr rechtswidriger E-Mail-Werbung

„Nach der Rechtsprechung haftet derjenige in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt“, stellt das Gericht zunächst fest. Als solche Mitwirkung gelte auch die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten – gemeint ist hierbei der Dienstleister, welcher die Durchführung übernommen hatte.

Indem also das beklagte Unternehmen diesen beauftragt hat, den Versand der E-Mails durchzuführen, und darüber hinaus auch selbst im Inhalt dieser als werbendes Unternehmen auftrifft, habe es die nötigen Voraussetzungen erfüllt, um selbst als Störer im Sinne des Gesetzes zu gelten.

Dass es beim beauftragten Dienstleister zu einer Panne bei der Verwendung von E-Mailadressen gekommen sei, würde an der Einordnung nichts ändern. Zudem begründe sich der strenge Maßstab bei der Zurechnung der Mitstörerhaftung im Bereich der Onlinewerbung auch darin, eine sonst drohende Ausuferungsgefahr rechtswidriger Werbung durch Mailing-Aktionen zu begrenzen. „Auf Grund der Ausuferungsgefahr muss daher nach Ansicht der Kammer jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter werbender E-Mails entsteht“, so das Gericht.

Allgemeine Hinweise zum Versand von E-Mail-Werbung finden sich im passenden Hinweisblatt.

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