Oberlandesgericht Dresden

„Zu Risiken und Nebenwirkungen…“

Veröffentlicht: 13.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.05.2019
Verschiedene Medikamente, Tabletten und Kapseln

Es handelt sich schon fast um einen Klassiker der aus der Werbung bekannten Sprüche: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ – freiwillig kommt es zu diesem Hinweis aber nicht. Für Arzneimittel ist diese Angabe im Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vorgesehen (HWG).

Was aber gilt, wenn dieser Hinweis bei der Bewerbung von Produkten genutzt wird, für welche er nicht vorgeschrieben ist? Wie bei der Wettbewerbszentrale zu lesen ist, hat sich das Oberlandesgericht Dresden kürzlich mit diesem Thema befasst (AZ: 14 U 941/18).

Die am Prozess beteiligte Wettbewerbszentrale hatte dabei argumentiert, dass es beim Verbraucher durch die Verwendung dieser Passage bei einer anderen Produktgruppe zu einer Irreführung komme. Der Grund dafür liegt nicht fern: Es würde suggeriert werden, dass es sich bei dem jeweiligen Produkt um ein Arzneimittel mit einer entsprechenden therapeutischen Wirkung handele.

Verbraucher könnten erhöhte Wirksamkeit annehmen

Im Fall vor Gericht ging es dabei um einen Apotheker, welcher in seiner Apotheke auch Produkte wie zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt. Die Klage der Wettbewerbszentrale war zunächst vor dem Landgericht Leipzig abgewiesen worden, das Oberlandesgericht Dresden gab der Berufung allerdings statt, sofern sie sich auf die Verwendung des Hinweises bei Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetikprodukten beziehe, wie es bei der Wettbewerbszentrale heißt.

Der Auffassung der Wettbewerbszentrale schlossen sich die Richter demnach an. Die angesprochenen Verbraucher würden mit dem besagten Hinweis davon ausgehen, dass die jeweiligen beworbenen Produkte aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften eines solchen Hinweises bedürften. Wie es weiter heißt, könnten Verbraucher laut Gericht eine erhöhte Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika annehmen – im konkreten Fall seien diese aber weder erkennbar, noch vorgetragen worden. Die Gegenseite soll zwar eingewendet haben, dass eine pharmazeutische Beratung nie schaden könne. Die Richter zeigten sich davon aber nicht überzeugt. „Eines Warnhinweises bedarf es demnach nicht, unabhängig davon, dass eine pharmazeutische Beratung sinnvoll sein kann“, werden die Richter von der Wettbewerbszentrale zitiert.

Online-Händler sollten demnach vorsichtig mit Hinweisen umgehen, die für in Grundzügen ähnliche Produkte vorgeschrieben sind – für das betreffende Produkt jedoch nicht. Gerade in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel gibt es zahlreiche Vorgaben, die insbesondere bei der Bewerbung der Produkte berücksichtigt werden müssen. Weitere Informationen gibt es im passenden Hinweisblatt.

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