Es handelt sich schon fast um einen Klassiker der aus der Werbung bekannten Sprüche: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ – freiwillig kommt es zu diesem Hinweis aber nicht. Für Arzneimittel ist diese Angabe im Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vorgesehen (HWG).
Was aber gilt, wenn dieser Hinweis bei der Bewerbung von Produkten genutzt wird, für welche er nicht vorgeschrieben ist? Wie bei der Wettbewerbszentrale zu lesen ist, hat sich das Oberlandesgericht Dresden kürzlich mit diesem Thema befasst (AZ: 14 U 941/18).
Die am Prozess beteiligte Wettbewerbszentrale hatte dabei argumentiert, dass es beim Verbraucher durch die Verwendung dieser Passage bei einer anderen Produktgruppe zu einer Irreführung komme. Der Grund dafür liegt nicht fern: Es würde suggeriert werden, dass es sich bei dem jeweiligen Produkt um ein Arzneimittel mit einer entsprechenden therapeutischen Wirkung handele.
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