LG München I

Viagogo wegen Irreführung durch „blickfangmäßige Garantie“ verurteilt

Veröffentlicht: 05.06.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.06.2019
Tickets und Coupons

Im Prozess zwischen der Verbraucherzentrale Bayern e.V. und der Betreiberin der Ticketplattform Viagogo (wir berichteten) ist es zu einer Entscheidung des Landgerichts München I gekommen (AZ.: 33 O 6588/17). Wie aus der Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, hat die Klage der Verbraucherschützer ganz überwiegend Erfolg gehabt.

Dem Prozess sind der Mitteilung zufolge mehrere Beschwerden von Verbrauchern vorausgegangen. Grund dafür war die Tatsache, dass Käufer von Tickets mit diesen keinen Zugang zu den jeweiligen Veranstaltungen erhalten hatten – weil sie ungültig waren. Gleichzeitig warb Viagogo mit einer „blickfangmäßig während des Bestellvorgangs“ eingeblendeten Garantie: „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“, gibt die Pressemitteilung wieder.

Angabe der Verkäufer-Identität sei notwendig

Vom Gericht wurde Viagogo nun zur Unterlassung verurteilt: Die Börse darf Eintrittskarten nicht mehr mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie bewerben, wenn nicht in unmittelbarer Nähe zur Garantie auch die genauen Bedingungen angegeben werden. Zudem müsse die Betreiberin es unterlassen, die Lieferung „gültiger Tickets“ zu garantieren, wenn die Tickets doch tatsächlich gar keinen kein Recht verschaffen würden, die jeweilige Veranstaltung zu besuchen.

Aus dem Urteil ergebe sich außerdem, dass Viagogo es nicht mehr ermöglichen dürfe, dass Veranstaltungstickets verkauft würden, ohne dass ein Käufer über die Identität des Verkäufers informiert werde. Viagogo verkauft nämlich nicht selbst die Tickets, sondern stellt lediglich eine Plattform dar, auf der gewerbliche und private Verkäufer Eintrittskarten anbieten können. Diese Angabe sei jedoch erforderlich, um eine informierte Entscheidung über den Kauf treffen zu können. Unternehmerisch tätige Verkäufer müssten demzufolge rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung des Käufers über ihre Identität und Adresse informieren, private Verkäufer hingegen unmittelbar nach der Abgabe der Erklärung des Käufers.

Viagogo stellte begrenzte Kontaktmöglichkeiten

Zuletzt müsse außerdem Viagogo außerdem eine E-Mail-Adresse auf der Webseite der Plattform angeben – lediglich das Zurverfügungstellen eines Kontaktformulars, für dessen Nutzung man sich außerdem auch noch registrieren müsse, sei zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an das Impressum nicht ausreichend. Nur in einem Punkt wurde die Klage abgewiesen: Dass die Betreiberin auf der Webseite nicht über ihre vertretungsberechtigten Personen informiere, sei nach Ansicht der entscheidenden Kammer des Gerichts kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß.

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