Angabe der Verkäufer-Identität sei notwendig
Vom Gericht wurde Viagogo nun zur Unterlassung verurteilt: Die Börse darf Eintrittskarten nicht mehr mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie bewerben, wenn nicht in unmittelbarer Nähe zur Garantie auch die genauen Bedingungen angegeben werden. Zudem müsse die Betreiberin es unterlassen, die Lieferung „gültiger Tickets“ zu garantieren, wenn die Tickets doch tatsächlich gar keinen kein Recht verschaffen würden, die jeweilige Veranstaltung zu besuchen.
Aus dem Urteil ergebe sich außerdem, dass Viagogo es nicht mehr ermöglichen dürfe, dass Veranstaltungstickets verkauft würden, ohne dass ein Käufer über die Identität des Verkäufers informiert werde. Viagogo verkauft nämlich nicht selbst die Tickets, sondern stellt lediglich eine Plattform dar, auf der gewerbliche und private Verkäufer Eintrittskarten anbieten können. Diese Angabe sei jedoch erforderlich, um eine informierte Entscheidung über den Kauf treffen zu können. Unternehmerisch tätige Verkäufer müssten demzufolge rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung des Käufers über ihre Identität und Adresse informieren, private Verkäufer hingegen unmittelbar nach der Abgabe der Erklärung des Käufers.
Viagogo stellte begrenzte Kontaktmöglichkeiten
Zuletzt müsse außerdem Viagogo außerdem eine E-Mail-Adresse auf der Webseite der Plattform angeben – lediglich das Zurverfügungstellen eines Kontaktformulars, für dessen Nutzung man sich außerdem auch noch registrieren müsse, sei zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an das Impressum nicht ausreichend. Nur in einem Punkt wurde die Klage abgewiesen: Dass die Betreiberin auf der Webseite nicht über ihre vertretungsberechtigten Personen informiere, sei nach Ansicht der entscheidenden Kammer des Gerichts kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß.
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