Verstoß gegen das Gebot der Netzneutralität
Das Angebot der Telekom verstößt nämlich unter anderem gegen das Gebot der Netzneutralität. Dieses besagt, dass Daten im Internet gleich behandelt werden dürfen. Damit wird der diskriminierungsfreie Zugang bei der Verwendung von Datennetzen gewährleistet. Das wird erreicht, in dem alle Datenpakete bei der Übertragung gleich behandelt werden. Dass die Telekom bestimmte Dienste ohne Berücksichtigung des Datenvolumens streamen lässt, stellt gleichzeitig eine Bevorzugung spezieller Datenpakete dar. Wo bestimmte Dienste bevorzugt werden, werden aber auch andere benachteiligt.
Dass die Nutzer durch die Buchung des Angebots bewusst in die Bevorzugung gewisser Dienste zugestimmt haben, ändere laut Beck-Aktuell, welches sich auf das Gericht bezieht, nichts. Bei der Netzneutralität handle es sich um ein grundsätzliches Prinzip, welches sämtliche Nutzer schütze.
Roaming-Regeln werden verletzt
Außerdem verstößt SteamOn gegen die Roaming-Regeln der EU: Seit 2017 ist es innerhalb der EU verboten, Gebühren für die Nutzung von Roaming-Diensten im europäischen Ausland zu verlangen. Die Dienste der Telekommunikationsanbieter müssen im EU-Ausland für den Kunden genauso viel kosten, wie im Heimatland. Dass die Telekom für das Streaming im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland das normale Datenvolumen verwende, verletzte genau diese Regel, so das Gericht. Dadurch entstünde für die Anwendung im Ausland nämlich ein „ungünstigerer Entgeltmechanismus”.
Telekom sieht sich im Recht
Wie die Telekom mit diesem Beschluss umgeht, bleibt noch abzuwarten. Jedenfalls ist die Entscheidung des Gerichts unanfechtbar. Das Unternehmen gab jedoch gegenüber dem Spiegel an, dass es weiter von der Rechtmäßigkeit von StreamOn überzeugt sei. „[Wir] werden auch zukünftig alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.”, heißt es weiter. Außerdem hoffe man auf eine angemessene Umsetzungsfrist der Bundesnetzagentur, um erforderliche Anpassungen zu ermöglichen.
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