Landgericht München

Schleichwerbung durch Affiliate-Links

Veröffentlicht: 31.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.12.2020
Netzwerk zwischen Personen

Affiliate-Systeme beruhen auf dem Prinzip der Vermittlerprovision: Der Betreiber einer Homepage oder eines Profils im Social-Media-Bereich integriert einen Affiliate-Banner oder -Link und für jeden Klick seiner Nutzer bekommt er eine Provision. Hier findet zwar eine nachgelagerte Bezahlung statt, trotzdem verfolgt der Teilnehmer solcher Affiliate-Programme einen kommerziellen Zweck und muss die verwendeten Links und Banner als Werbung kennzeichnen. 

Bei Bannern ist das oft auch unproblematisch: Diese heben sich optisch meist deutlich vom übrigen (redaktionellen) Inhalt ab und haben manchmal bereits eine Werbekennzeichnung integriert. Bei Links gilt allerdings eine besondere Achtsamkeit. Dies zeigt ein nun durch die Kanzlei Dr. Bahr veröffentlichter Fall.

Links in redaktionellem Blogbeitrag

In dem vor dem Landgericht München (Urteil vom 26.02.2019, Aktenzeichen: 33 O 2855/18) verhandelten Fall ging es um einen Blogger: Dieser betreibt eine Webseite, auf der er unterschiedliche Beiträge veröffentlicht, die den Anschein von redaktionellen, also nicht-werblichen Beiträgen machen. Die von ihm vorgestellten Produkte verlinkt er auch und vor den Links ist jeweils ein kleiner Einkaufwagen als Icon eingefügt. Bei den Links handelte es sich aber um Affiliate-Links. Das Landgericht hat festgestellt, dass es sich ohne einen entsprechenden Hinweis in diesem Fall um Schleichwerbung handelt, da die Homepage dem Besucher den Eindruck eines redaktionell geführten Blogs vermittelt. Der Leser rechne nicht damit, dass der Blogger mit der Verlinkung in den Beiträgen und damit auch den Beiträgen selbst ein wirtschaftliches Interesse verfolgt.

Achtung bei Verlinkung

Sind Blogbetreiber mit einem rezensierten Produkt zufrieden, spricht nichts dagegen, den Lesern auch zu verraten, wie das Produkt bezogen werden kann. Ein entsprechender Link in einen Online-Shop darf gesetzt werden. Das allein macht einen Blogbeitrag noch nicht zur Werbung. Als Werbung müssen solche Beiträge aber gekennzeichnet werden, wenn der Autor Affiliate-Links verwendet. Der Grund liegt hier in der Erwartungshaltung der Leser: Einem redaktionellen Beitrag misst der Leser mehr Bedeutung zu. Er geht von vornherein unkritischer an den Beitrag heran, als an einen als Werbung gekennzeichneten Inhalt. Es wird ein objektiver Bericht erwartet. Benutzt der Blogger nun aber Affiliate-Links, so kann sein Beitrag nicht mehr objektiv sein, denn er selbst hat ein finanzielles Interesse daran, dass seine Leser auf den Link klicken. Dass Leser eher geneigt sind, auf ein positiv rezensiertes Produkt zu klicken, beeinflusst den Autoren zumindest unbewusst. Daher muss bei der Verwendung von Affiliate-Links eine Werbe-Kennzeichnung erfolgen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#2 Redaktion 2020-04-20 08:32
Hallo Dean,

die Werbekennzeichn ung muss unmissverständl ich und klar erfolgen. Bei einem Artikel als Werbung sollte sie daher in der Nähe der Überschrift stehen. Auch Sternchenhinwei se sind möglich. Diese müssen aber schnell zu finden und gut lesbar sein.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Dean 2020-04-18 23:52
Immer wieder ist zu lesen, dass eine Werbekennzeichn ung erfolgen muss. Gibt es eine Info wie und wo das erfolgen muss? Genügt es z.B. den gesamten Artikel als Werbung zu kennzeichnen? Das wäre ja wie bei Anzeigen in Zeitschriften wo klein in einer Ecke das Wort "Anzeige" steht.
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