Höhe des Schadensersatzes bei geklauten Bildern

Veröffentlicht: 21.08.2019
imgAktualisierung: 21.08.2019
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.08.2019
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Geldstücke auf Stapeln
© Oyls / shutterstock.com
Urheber haben einen Schadensersatzanspruch, wenn ihre Rechte verletzt werden. Doch: Wie wird der bemessen?


Wird ein Bild schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verwendet, ohne dass der Urheber dies erlaubt, so steht diesem ein Schadensersatz zu. Die Höhe des entstandenen Schadens ist manchmal aber gar nicht so einfach zu ermitteln. In Fällen, bei denen der Urheber ohnehin Lizenzen für die Nutzung seiner Bilder verkauft, fällt das noch leicht. In anderen Fällen muss ein fiktiver Wert ermittelt werden. So war es auch bei einem Fall, den das Oberlandesgericht Jena im Mai (Urteil vom 08.05.2019, Aktenzeichen: 2 U 494/17) zu entscheiden hatte:

Die Klägerin ist Urheberin von Babybildmotiven. Insgesamt 50 dieser Motive hat die Beklagte verwendet, um Aufkleber herzustellen. Diese Aufkleber wurden dann von ihr in einem stationären Geschäft zum Kauf angeboten. Für die widerrechtliche Nutzung verlangte die Klägerin eine fiktive Lizenzgebühr von 500 Euro pro Bild als Schadensersatz.

Gericht reduziert Schadensersatz auf 350 Euro pro Bild

Wie die Kanzlei Dr. Bahr wissen lässt, hat das Gericht der Klägerin einen Schadensersatz von insgesamt 17.500 Euro zugesprochen. Das macht pro Bild 350 Euro. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Verletzungshandlung eher geringfügig ist: Die Aufkleber wurden von der Beklagten lediglich in einem kleinen Laden angeboten, wo schätzungsweise 30 Stück verkauft wurden. Da die fiktive Lizenzgebühr nicht außer Verhältnis zum Ausmaß der Nutzung stehen darf, wurde sie vom Gericht reduziert.

Kurz erklärt: die fiktive Lizenzgebühr

Eine Methode, um die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen festzulegen, ist das Ermitteln einer fiktiven Lizenzgebühr. Dabei wird geschaut, wie hoch die marktübliche Lizenz für die Art der Nutzung wäre. Eine Rolle spielt dabei auch der Umstand, welche Reichweite die Nutzung hat. Beispielsweise wird die Lizenzgebühr für ein Bild, welches für eine überregionale Werbung genutzt wird, weitaus höher ausfallen, als bei einer Nutzung für einen journalistischen Beitrag in einer Schülerzeitung. 

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 21.08.2019
img Letzte Aktualisierung: 21.08.2019
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