Wird ein Bild schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verwendet, ohne dass der Urheber dies erlaubt, so steht diesem ein Schadensersatz zu. Die Höhe des entstandenen Schadens ist manchmal aber gar nicht so einfach zu ermitteln. In Fällen, bei denen der Urheber ohnehin Lizenzen für die Nutzung seiner Bilder verkauft, fällt das noch leicht. In anderen Fällen muss ein fiktiver Wert ermittelt werden. So war es auch bei einem Fall, den das Oberlandesgericht Jena im Mai (Urteil vom 08.05.2019, Aktenzeichen: 2 U 494/17) zu entscheiden hatte:
Die Klägerin ist Urheberin von Babybildmotiven. Insgesamt 50 dieser Motive hat die Beklagte verwendet, um Aufkleber herzustellen. Diese Aufkleber wurden dann von ihr in einem stationären Geschäft zum Kauf angeboten. Für die widerrechtliche Nutzung verlangte die Klägerin eine fiktive Lizenzgebühr von 500 Euro pro Bild als Schadensersatz.
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