Rechtswidrige öffentliche Wiedergabe
Dieser hat festgestellt, dass ein Weiterverkauf gebrauchter E-Books eine öffentliche Wiedergabe darstelle. Daher ist ein Weiterverkauf solcher E-Books nicht ohne Weiteres möglich. Von einer öffentlichen Wiedergabe wird gesprochen, wenn eine Werk einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht wird. Für so eine Wiedergabe ist grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers, sprich eine Lizenz, notwendig. Das niederländische Gericht hielt es für möglich, dass es sich bei dem Leseclub um keine öffentliche Wiedergabe handelt, da jedes Buch tatsächlich nur einmal angeboten wird.
Das deutsche Recht und die Erschöpfung
Auch in Deutschland haben sich die Gerichte bereits mit digitalen Werken beschäftigt. Hier geht es vor allem um die Frage, ob der Grundsatz der Erschöpfung auch auf solche Werke anzuwenden ist. Grundsätzlich ist es, dass sich die Rechte des Urhebers erschöpfen, sobald das Werk erstmalig rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. „Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig“, heißt es dazu in § 17 Urhebergesetz. Dies gilt aber nur für ein Werk in körperlicher Form (§ 15 Urhebergesetz). Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 15.5.2014 – 22 U 60/13) hatte daher für Hörbücher folgerichtig entschieden, dass diese beim digitalen Kauf nicht dem Erschöpfungsgrundsatz unterliegen und daher auch nicht weiterveräußert werden dürfen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat genauso für Ebooks und Hörbücher entschieden (Hinweisbeschluss vom 4.12.2014 und Beschluss vom 24.3.2015 – 10 U 5/11). Zur Begründung verwies es auf die Erwägungsgründe der Urheberrechterichtlinie (RL 2001/29/EG), aus denen hervorgeht, dass der Erschöpfungsgrundsatz gerade nicht auf digitale Ware anzuwenden sei.
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