Erstes Urteil zu Entschädigung wegen Corona-Schließungen gefällt

Veröffentlicht: 13.05.2020
imgAktualisierung: 13.05.2020
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
13.05.2020
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Leere Stühle in einem Friseur-Salon
© Jacob Lund / Shutterstock.com
Erstmals hat ein Gericht entschieden, ob Unternehmer einen Anspruch auf Entschädigung wegen der coronabedingten Schließungen haben.


Derzeit werden die Coronamaßnahmen in vielen Bundesländern gelockert. So dürfen in Sachsen Friseursalons seit einigen Tagen wieder Gäste empfangen. In den Wochen davor mussten die Betriebe allerdings mit einigen Einbußen zurecht kommen. Grund dafür waren die staatlich angeordneten Schließungen vieler Betriebe im Zuge der Coronaverordnungen. 

„Hier muss es doch eine Entschädigung geben.“ – So oder so ähnlich lautete die Hoffnung vieler Unternehmen. Dass das rechtlich nicht so einfach möglich ist, wurde bereits in unserem „Wir wurden gefragt“ dargestellt.

Nun ist auch das erste Urteil in Deutschland gesprochen worden.

Klage in Baden-Württemberg

Geklagt hat die Betreiberin eines Friseur-Salons in Baden-Württemberg. Die Türen des Salons mussten seit März bis vor wenigen Tagen geschlossen bleiben, berichtet die LTO. Während dieser Zeit seien erhebliche Kosten angefallen, so dass die Betreiberin nun eine Entschädigung fordert. Miete, Kosten zur sozialen Absicherung, der Verdienstausfall – all das führe zu einer finanziellen Belastung, die die Klägerin vom Land Barden-Württemberg vor dem Landgericht Heilbronn (Urteil vom 29.4.2020, Aktenzeichen: I 4 O 82/20) ersetzt haben wollte. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte die Friseurin dabei einen Vorschuss in Höhe von 1.000 Euro.

Keine existenzbedrohende Notlage, kein Anspruch

Das Landgericht Heilbronn lehnt die Klage der Selbstständigen ab. Zum einen bestehe kein Grund, das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz anzurufen. Ein solcher Antrag ist nur dann zulässig, wenn eine besondere Dringlichkeit eine schnelle Entscheidung notwendig macht. Hier war es aber so, dass die Betreiberin bereits 9.000 Euro Soforthilfe bekommen hat. Daher sah das Gericht hier keine existenzbedrohende Notlage, die eine schnelle Entscheidung erforderlich macht.

Zum anderen sieht das Gericht aber auch kein Gesetz, welches einen Anspruch auf Entschädigung begründet. Das Infektionsschutzgesetz sieht lediglich eine Entschädigung für die Fälle vor, bei denen der Betroffene aufgrund der Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne muss. Eine Entschädigung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes wäre nur dann in Frage gekommen, wenn der Salon wegen Infektion oder drohender Infektion des Inhabers geschlossen worden wäre. Das Gericht betonte hier laut LTO, dass dies glücklicherweise nicht der Fall gewesen sei. 

Zusätzlich versuchte die Friserin Ansprüche aus dem Polizeigesetz abzuleiten. Dieses sieht Entschädigungen vor, wenn Betroffene durch polizeiliche Maßnahmen in Anspruch genommen wurden. Allerdings lehnte das Gericht diesen Versuch ab: Die Regeln aus dem Infektionsschutzgesetz sind die spezielleren. Sie sind also vorrangig zum Polizeigesetz anzuwenden. Die Entschädigungsregel aus dem Polizeigesetz greift erst bei solchen Sachverhalten, die nicht durch ein anderes Gesetz geregelt sind.

Kein Sonderopfer

Außerdem setzte sich das Gericht noch mit der Frage auseinander, ob die Friseurin vielleicht auf Grundlage von Artikel 14 des Grundgesetzes (Recht am Eigentum) eine Entschädigung verlangen könne. Laut der Deutschen Handwerkszeitung kam das Gericht hier aber zu dem Ergebnis, dass die Friseurin kein Sonderopfer erbracht hat. Artikel 14 des Grundgesetzes sieht aber auf Grund des historischen Ursprungs nur dann eine Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum vor, wenn der Betroffene sich zum Wohle der Gesellschaft aufgeopfert hat. Da die Coronamaßnahmen und die Anordnung der Schließung allerdings alle Salons im Land gleichermaßen traf, kann hier nicht von einem Sonderopfer gesprochen werden.

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 13.05.2020
img Letzte Aktualisierung: 13.05.2020
Lesezeit: ca. 3 Min.
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KOMMENTARE
5 Kommentare
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Silke
04.01.2021

Antworten

Meine Friseurin hat aber Arbeitslosengel d II (Grundsicherung ) von der Arbeitsagentur bekommen.
Zwar erst etwas später, aber dafür an die Ausfallzeit angepasst. So musste sie davon nichts mehr zurückzahlen.
Andreas
30.12.2020

Antworten

Nur das Sie nicht beides Beantragen darf .Nicht die 9000 und ALG 2
Silke
14.05.2020

Antworten

Das ist ja mal ein verständliches Urteil.

Meine Friseurin hat auch ziemlich schnell Geld bekommen. Das würde (durch Einsparung von Strom und Wasserkosten auf Grund Schließung) für die Fixkosten von ca. 8 Monate reichen. Die Mitarbeiter sind in Kurzarbeit und so hatte sie als Verlust "nur" den Verdienstausfal l.
Nun hat wieder geöffnet (natürlich mit Abstandsregeln und Desinfektionsvo rgaben) und kann sich vor Terminen nicht retten. Die Angestellten arbeiten getrennte Schichten um den Schutz noch perfekt zu machen.

Sie wird den nicht verbrauchten Zuschuss selbstverständl ich wieder zurück zahlen.
Für die Wochen des Verdienstausfal ls hat sie einen ALG II-Antrag gestellt, welcher sich noch in Bearbeitung befindet. Damit kann sie dann ihre privaten Kosten, wie Kranken- und Rentenversicher ung bezahlen.

Sie ist froh, in einem Land zu leben, wo jeder seine Entscheidungen selbst treffen kann und im Notfall vom Staat unterstützt wird. Sie versteht die ständigen Meckerer überhaupt nicht.

Wenn ein Selbstständiger nach Ausnutzung der vom Bund und den Ländern zur Verfügung gestellten Hilfen (Soforthilfen, Kurzarbeitergel d, Kredite, ALG II) immer noch Existenz-gefähr det ist, liegt es vielleicht daran, dass das Unternehmen auch vorher schon in seiner Existenz bedroht war. In diesem Fall wäre ein Berufswechsel vielleicht ratsam. Da fällt mir auf Anhieb die Kranken- oder Altenpflege ein.

Im Übrigen hat sie mit Ihren Angestellten während dieser Schließzeit Ihrem Geschäft einen neuen look verpasst. Dafür gab es sonst nicht die Möglichkeit.
Redaktion
14.05.2020

Antworten

Sehr geehrter Herr Raab,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung und auch ihr Lob. Wir sind da ganz Ihrer Meinung und (unsere Technik-Mitarbe iter) arbeiten daran.

Beste Grüße,
die Redaktion
Torsten Raab
14.05.2020

Antworten

Sehr geehrte Damen und Herren
Ich lese die Beiträge von Frau May sehr gern, allerdings ist sie in meinen Augen eher Expertin als Experte. Ist mir bei jedem Beitrag, der von einer Frau verfasst wurde, aufgefallen. Das ist irgendwie 1950.....
MfG
T. Raab