Art des Schutzes ist Sache des Arbeitgebers
Geklagt hatte ein 63 Jahre alter Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber dazu zwingen wollte, die Erlaubnis für das Homeoffice zu bekommen. Das Gericht (ArbG Augsburg, Endurteil v. 07.05.2020, Aktenzeichen: 3 Ga 9/20) lehnt die Klage ab. Der Arbeitgeber ist laut § 618 BGB dazu verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Er trägt also die Verantwortung dafür, den Arbeitsalltag so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer soweit geschützt sind, wie es die Natur der Tätigkeit gestattet.
Für einen Angehörigen einer Risikogruppe wäre die Verrichtung der Tätigkeit im Homeoffice sicherlich so eine Schutzmaßnahme. Allerdings schreibt das Gesetz eben nicht vor, wie der Arbeitgeber seine Angestellten zu schützen hat. Es geht nur darum, dass er sie schützt. Der Arbeitgeber muss bei den getroffenen Schutzmaßnahmen lediglich berücksichtigen, dass Risikogruppen besonderen Schutz benötigen.
Ein Anspruch auf Home Office lässt sich daher nicht ableiten. Denkbar wäre so ein Anspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber gar keine angemessenen Schutzmöglichkeiten gewährleisten kann. Das setzt allerdings voraus, dass die Tätigkeit überhaupt von zu Hause aus durchgeführt werden kann.
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