Kein Anspruch auf Homeoffice für Risikopatienten

Veröffentlicht: 12.10.2020
imgAktualisierung: 12.10.2020
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.10.2020
img 12.10.2020
ca. 2 Min.
Würfelchen mit Laptops und der Aufschrift Homeoffice auf Laptop-Tastatur
© stockwerk-fotodesign / Shutterstock.com
Nach derzeitiger Rechtslage haben auch Angehörige von Risikogruppen keinen Anspruch auf Homeoffice.


Seit der Coronakrise rückt das Thema Homeoffice in den Fokus. Allerdings wird ein Anspruch auf das Arbeiten zu Hause nicht erst seit dem Vorschlag von Arbeitsminister Hubertus Heil diskutiert. Bereits zu Beginn der Krise kam die Frage auf, ob nicht zumindest Angehörige von Risikogruppen einen Anspruch auf Homeoffice haben. In einem nun veröffentlichten Urteil hat sich das Arbeitsgericht Augsburg zu dieser Frage geäußert.

Art des Schutzes ist Sache des Arbeitgebers

Geklagt hatte ein 63 Jahre alter Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber dazu zwingen wollte, die Erlaubnis für das Homeoffice zu bekommen. Das Gericht (ArbG Augsburg, Endurteil v. 07.05.2020, Aktenzeichen: 3 Ga 9/20) lehnt die Klage ab. Der Arbeitgeber ist laut § 618 BGB dazu verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Er trägt also die Verantwortung dafür, den Arbeitsalltag so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer soweit geschützt sind, wie es die Natur der Tätigkeit gestattet.

Für einen Angehörigen einer Risikogruppe wäre die Verrichtung der Tätigkeit im Homeoffice sicherlich so eine Schutzmaßnahme. Allerdings schreibt das Gesetz eben nicht vor, wie der Arbeitgeber seine Angestellten zu schützen hat. Es geht nur darum, dass er sie schützt. Der Arbeitgeber muss bei den getroffenen Schutzmaßnahmen lediglich berücksichtigen, dass Risikogruppen besonderen Schutz benötigen. 

Ein Anspruch auf Home Office lässt sich daher nicht ableiten. Denkbar wäre so ein Anspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber gar keine angemessenen Schutzmöglichkeiten gewährleisten kann. Das setzt allerdings voraus, dass die Tätigkeit überhaupt von zu Hause aus durchgeführt werden kann. 

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 12.10.2020
img Letzte Aktualisierung: 12.10.2020
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben