EuGH

Kein Widerrufsrecht bei individualisierter Ware

Veröffentlicht: 22.10.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Weiße und braune moderne Küche mit Holzinsel

Kauft ein Verbraucher mittels Fernabsatzgeschäft, also zum Beispiel online oder via Telefon, ein Produkt, so steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Da die Ausübung des Widerrufsrechts in manchen Fällen für den Unternehmer große Nachteile mit sich bringt, kennt das Gesetz aber auch Ausnahmen. Mit einer dieser Ausnahmen musste sich nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Es ging um individualisierte Ware.

Produktion hatte noch nicht begonnen

In dem Fall, über den das Handelsblatt berichtet, ging es um einen Vorgang aus Deutschland: Eine Verbraucherin bestellte auf einer gewerblichen Messe eine Einbauküche bei Möbel Kraft. Dabei wurden spezielle, auf sie zugeschnittene Veränderungen berücksichtigt. Innerhalb der ersten 14 Tage nach der Messe erklärte sie dann den Widerruf. Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Potsdam, welches sich an den EuGH wandte. Das nationale Gericht war sich wegen der Auslegung des Gesetzes nicht ganz sicher, denn: Möbel Kraft hatte mit der Produktion der Küche zum einen noch nicht begonnen; zum anderen könnten die Änderungen auch leicht rückgängig gemacht werden.

Das spielt laut Aussage des EuGHs aber keine Rolle: Es geht nicht darum, ob mit der Produktion von individualisierter Ware bereits begonnen wurde. Das Gesetz formuliert klar und deutlich, dass bei Waren, die nach den Wünschen der Verbraucher spezifiziert wurden, kein Widerrufsrecht gelten soll. Zum Rückgängigmachen schien sich das Gericht aber nicht zu äußern. In der Regel kann aber davon ausgegangen werden, dass für individualiserte Produkte, die leicht zurück gebaut werden, ein Widerrufsrecht besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Händler einen Rechner nach Kundenwünschen zusammen baut und die einzelenen Komponenten ohne Probleme wieder von einander trennen kann.  

Außerdem: Messestand kein Fernabsatz

Hinzu kommt noch, dass der Europäische Gerichtshof Zweifel daran hegt, ob der Kauf auf einer Messe überhaupt zum Widerrufsrecht führt. Immerhin sei ein Messestand als Geschäftsraum anzusehen, wodurch das Angebot zum Kauf von Produkten wenig überraschend kommt. Ob bei einem Kauf auf einer Messe ein Widerrufsrecht besteht, hängt entscheidend davon ab, ob der Verbraucher mit dem Angebot „überrumpelt“ wurde. Von so einer Überrumpelung kann bei einer Verkaufsmesse in der Regel nicht ausgegangen werden. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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