Wer haftet bei Verlust für das kontaktlose Bezahlen mit der Karte?

Veröffentlicht: 12.11.2020
imgAktualisierung: 12.11.2020
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.11.2020
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Kundin bezahlt via kontaktlosem Bezahlen
© Viktoriia Hnatiuk / Shutterstock.com
Das kontaktlose Bezahlen birgt bei Kartenverlust ein gewisses Risiko. Die Bank kann sich von diesem Risiko aber nicht einfach frei machen, entschied nun der EuGH.


Das kontaktlose Bezahlen wird seit Beginn der Coronakrise immer beliebter: Der Kunde muss mit seiner Karte nur nah genug an das Kartenlesegerät und schon wird der Vorgang via NFC-Schnittstelle eingeleitet. Für kleine Beträge ist dabei nicht mal die Eingabe der PIN notwendig. 

Klar birgt diese Zahlweise gewisse Risiken: Bei einem Kartenverlust kann der unehrliche Finder die Karte in einem gewissen Rahmen verwenden. Eine Bank aus Österreich wollte sich mit ihren AGB von genau diesem Risiko frei machen. Nun hat der Europäische Gerichtshof die Antwort auf die Frage nach der Haftung gegeben.

Sperrung nachweislich nicht unmöglich

Auf dem Prüfstand stehen die AGB der DenizBank: Diese wurde 2016 vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) verklagt. Nun hat der Oberste Gerichtshof in Österreich seine Fragen zu dem Verfahren dem EuGH vorlegt. Neben Klauseln zur Vertragsänderung, ging es auch um eine Haftungsklausel bei Kartenverlust: In der Klausel hat die Bank festgelegt, dass ein Sperren der Karte bei Verlust für Kleinbeträge bis 75 Euro nicht möglich sei. Soll heißen: Wird eine Karte gestohlen und sperrt der Kunde diese sofort, kann es sein, dass er trotzdem Geld verliert, wenn der Dieb keine Einkäufe über 75 Euro tätigt. Dieses Risiko trägt dann der Kunde.

Der Europäische Gerichtshof sieht das ganze allerdings anders als die Bank: Ein rechtzeitiges Sperren der Karte sei nach dem objektiven Stand der Technik nicht nachweislich unmöglich“, zitiert Netzpolitik aus der Entscheidung. Die Bank muss also nachweisen, dass eine Sperrung nicht möglich ist. Kann sie dies nicht, ist sie zur Sperrung verpflichtet, ansonsten haftet sie für Abbuchungen, die trotz Sperrung vorgenommen werden. 

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 12.11.2020
img Letzte Aktualisierung: 12.11.2020
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