Klarnamenpflicht auf Facebook rechtens

Veröffentlicht: 09.12.2020
imgAktualisierung: 09.12.2020
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
09.12.2020
img 09.12.2020
ca. 2 Min.
Mann mit Zettel, auf dem Fragezeichen zu sehen ist, vor dem Gesicht
© Andrew Rybalko / Shutterstock.com
Die jahrelange Diskussion um die Zulässigkeit der Klarnamenpflicht auf Facebook wurde gerade vom OLG München entschieden. Facebook darf Nutzer, die sich nicht an diese AGB halten, sperren.


Facebook verpflichtet seine Nutzer in den AGB dazu, ihren richtigen Namen zu verwenden. Eine Verwendung von Pseudonymen kann zur Sperrung des Accounts führen. Diese Pflicht wird seit Jahren von Verbraucherschützern und Juristen kritisiert. Immerhin gelte der Grundsatz der Datensparsamkeit. Außerdem werden Dienstanbieter in § 13 Absatz 6 Telemediengesetz dazu verpflichtet, Nutzern, soweit dies technisch möglich und auch zumutbar ist, eine anonymisierte Nutzung des Dienstes zu ermöglichen. Diese Diskussion wurde nun vorerst durch das Oberlandesgericht München beendet.

Sperrungen von zwei Nutzern

Das Oberlandesgericht München musste gleich zwei Fälle entscheiden: In dem einen Fall hatte ein Mann unter Verwendung eines Pseudonyms ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar „Weekend yeah“ veröffentlicht und wurde daraufhin gesperrt. In dem zweiten Fall hat eine Frau gegen die Plattform geklagt, weil sie an ihrem Pseudonym festhalten und sich nicht der Klarnamenpflicht unterwerfen wollte. Auch sie wurde gesperrt. 

Berechtigtes Interesse am Klarnamen

Nun wurde vom Oberlandesgericht München festgestellt, dass die Sperrungen in beiden Fällen berechtigt waren. Die Klarnamenpflicht erhöhe die Hemmschwelle, rechtswidrige Inhalte im Netz zu verbreiten. „Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger“, zitiert die Zeit aus beiden Urteilen.

Bei Facebook begrüße man die Entscheidungen. Die Klarnamenpflicht sei elementarer Bestandteil des Angebots, eine flächendeckende Kontrolle der Einhaltung finde jedoch nicht statt. „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden“, begründet das Unternehmen seinen Grundsatz. 

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 09.12.2020
img Letzte Aktualisierung: 09.12.2020
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

Klaus Delacroix
10.12.2020

Antworten

Was aber diametral einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2009 entgegengesetzt ist!

openjur.de/u/31109.html

Randnummer 41:

"Eine Beschränkung der Meinungsäußerun gsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerun g entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Rogg enkamp K&R 2008, 403, 406)."

Ebenso hat das OLG Hamm entschieden!

www.ferner-alsdorf.de/.../

_______________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo,

zum einen stammen die Urteile aus einer Zeit vor dem NetzDG, als Plattformen noch nicht unmittelbar für rechtwidrige Inhalte haften mussten.

Zum anderen ist der Ausgang eines zivilrechtliche n Verfahrens auch immer stark von der Argumentation der Beteiligten abhängig. In diesem Fall hatte Facebook eben die besseren Argumente. Immerhin verbietet das TMG die Klarnamenpflich t nicht komplett. Eine Anonymisierung muss zumutbar sein, und das OLG München scheint hier der Ansicht zu sein, dass dem nicht so ist.

Mit besten Grüßen
die Redaktion