Verbraucherzentrale Berlin klagt wegen „aggressiver geschäftliche Handlung“
Trotzdem wandte sich die Verbraucherzentrale Berlin e.V. gegen ein Inkassounternehmen, welches den oben genannten Passus verwendete und klagte auf Unterlassung, weil sie hierin eine aggressive geschäftliche Handlung sah. Der allgemeine Hinweis über die Folgen der Nichtzahlung einer berechtigten Forderung, wie ihn das Inkassonunternehmen verwendete, ist laut dem OLG Hamburg aber weder als irreführend noch als unzulässige aggressive Geschäftspraxis angesehen (Urteil vom 11.06.2020, Aktenzeichen 15 U 88/19).
Fakt ist, dass die Zahlungserinnerung nur an tatsächlich säumige, also „rechtswidrig auf eine berechtigte und fällige Forderung nicht zahlende Verbraucher” gerichtet war. Die Folgen einer Nichtzahlung einer offenen Forderung seien in sachlichem und neutralem Ton dargestellt und stellen die möglichen rechtlichen Sanktionen richtig dar. Keine Bedenken also, dass Verbraucher mit dem Hinweistext getäuscht oder in die Enge getrieben werden.
Damit liegt das OLG auf einer Linie mit dem Bundegerichtshof und konkretisiert die Rechtsprechung. Der BGH hatte schon entscheiden, dass eine Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens keine verbotene aggressive Geschäftspraxis darstellt, wenn eine bestehende Forderung eingetrieben werden soll (BGH, Urteil vom 22. März 2018, Aktenzeichen: I ZR 25/17).
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht kommt
In der Legislative waren die Verbraucherschützer jedoch erfolgreicher. Die starke Lobby hat erreicht, dass ein neues Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht erarbeitet wurde. Neben der Einführung neuer Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber Verbrauchern ist eine drastische Reduzierung der erstattungsfähigen Inkassokosten abgesegnet worden. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 01.10.2021 in Kraft.
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