Marken-Newsflash

Keine Verwechslungsgefahr zwischen Halloumi und BBQLOUMI

Veröffentlicht: 03.02.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Gegrillter Halloumi auf einem Teller mit Salat

In unserem Marken-Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten für Online-Händler aus dem Bereich Markenrecht.

Halloumi ist eine beliebte Käsesorte, die gern auf den Grill oder eben auf den Döner kommt. Beim Halloumi handelt es sich um eine Kollektivmarke, die der Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi gehört. Die Inhaberin wollte nun gegen eine andere Marke vorgehen. Die bulgarische Gesellschaft M. J. Dairies Eood wollte die Marke BBQLOUMI beim europäischen Marken und Patentamt sichern lassen. Dagegen wandte sich Inhaberin der Unionsmarke Halloumi. Es bestünde Verwechslungsgefahr.

Das Europäische Gericht hat die Klage gegen die Markeneintragung zu BBQLOUMI abgelehnt. Es bestünde keine Verwechslungsgefahr. Dafür haben sich die Richter sowohl die Marke an sich als auch die Produkte angesehen. Während unter der Marke Halloumi lediglich Käseprodukte verkauft werden, will die bulgarische Gesellschaft unter ihrer Marke neben Käse auch Fleisch anbieten. Das Käseprodukt weise aber immerhin eine gewisse Ähnlichkeit zum Halloumi auf. Bezüglich der Zeichen wurde laut Beck Aktuell aber festgestellt, dass nur eine geringfügige Ähnlichkeit und damit keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Zur Nachahmung bei Honiggläsern

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 17.11.2020, Aktenzeichen: 416 HKO 130/20) stritten sich kürzlich zwei Anbieter von Honig. Es ging zum einen um das Produkt „Glück“-Honig, das in einem Schraubglas mit silbernem Deckel verkauft wird, so wie um das Konkurrenzprodukt „LieBee“, welches in einer ähnlichen Aufmachung, aber mit goldenem Verschluss, daher kommt. Beide eint eine für diesen Bereich eher ungewöhnliche Verpackungsform, die die Käufer eher aus dem Kosmetikbereich kennen dürften. 

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Die „Glück“-Honig-Hersteller sahen darin eine wettbewerbswidrige Nachahmung. Diese Ansicht konnte das Gericht allerdings nicht bestätigen. Wie der IP-Rechtsberater berichtet, kam das Gericht zwar zu dem Ergebnis, dass die Gläser eine gewisse Ähnlichkeit haben, aber dennoch unterschiedlich genug sind. Die Deckel seien nicht nur in Punkto Farbe unterschiedlich, sondern auch bei der Form und Verarbeitung deutlich voneinander zu unterscheiden. 

Der Eierschalensollbruchstellenverursacher als Marke

Das Wort Eierschalensollbruchstellenverursacher ist wahrscheinlich ein Grund, warum man mit deutschsprachigen Personen nicht so gern Scrabble spielt. Aber nicht nur das: Er ist auch eine eingetragene Marke im deutschen und europäischen Marken- und Patentamt. Lizenzinhaber ist die Take2-Design GmbH & Co. KG und die schützt ihre Marke vor widerrechtlicher Verwendung. Die Kanzlei, die für das Unternehmen abmahnt, schreibt dazu in dem uns vorliegenden Schriftstück: „Dieser kuriose Produktname wurde im Hause unserer Mandantin als Wortneuschöpfung ausgedacht und er sorgt seit 1999 für besondere Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit dem darunter vertriebenen Produkt.“

Kurios ist der Produktname in jedem Fall! Die Abmahnung zeigt aber, dass Händler vorsichtig bei der Verwendung sein sollten. Der von der Abmahnung betroffene Händler soll Gebühren in Höhe von knapp 2.000 Euro zahlen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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